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Genehmigungen nach § 1906 Abs.1 und 4 BGB
Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich
Gesamtzahlen Unterbringungsgenehmigungen 2007 im regionalen Vergleich

Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB)

Definition

Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute:

  • auf einem beschränkten Raum festgehalten,
  • sein Aufenthalt ständig überwacht
  • und Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.

Ort der Freiheitsentziehung

Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht

Verhältnismäßigkeit

Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die Landesgesetze für psychisch Kranke und die Strafgesetze maßgebend.

Voraussetzungen

Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,

  • dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
  • oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.

Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie) mit dem damit verbundenden Persönlichkeitsabbau, oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.

Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychisch Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).

Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten.

Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.

Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.

Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde (OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, Az: 33 Wx 41/06; FamRZ 2006, 1228 (Ls.)).

Das OLG Hamm stellte anläßlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung benötigt.

Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden (Beschluss 2 BvR 2270/96 ).

Siehe für weitere Rechtsprechung unter: Rechtsprechung zur Unterbringung.

Zwangsbehandlung

Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (BGH-Beschluss vom 11. 10. 2000, XII ZB 69/00, BtPrax 2001, 32)

Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.

Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Diese Auffassung ist in letzter Zeit strittig geworden. Der BGH lässt jedoch die stationäre Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (die also den Unterbringungsgrund darstellt) unter engen Voraussetzungen zu: BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung (siehe unten). Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann gestattet ist, wenn der Betreute im Nachhinein, wenn er einwillungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.

Ausführlich ist das Thema unter dem Stichwort "Zwangsbehandlung" nachzulesen.

Folgende Maßnahmen sind als Freiheitsentziehung zu werten

 
Genehmigungen nach § 1906 Abs. 4 BGB
 
Genehmigungsquote von Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB

Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen an Stuhl oder Bett durch

  • Bettgitter
  • Leibgurte
  • Schutzdecken oder Betttücher
  • Therapietische am ( Roll-) Stuhl
  • Gurte am ( Roll-) Stuhl
  • Hand-, Fuß- oder Bauchfesseln

Einsperren des Betroffenen durch

  • Absperren der Station oder des Zimmers
  • komplizierte Schließmechanismen an der Tür

Sedierende Medikamente wie

  • Schlafmittel, Psychopharmaka, wenn sie gegeben werden,
  • um den Betreuten an der Fortbewegung in der Einrichtung oder am Verlassen der Einrichtung zu hindern,
  • um die Pflege zu erleichtern,
  • um Ruhe auf der Station oder in der Einrichtung herzustellen.

Sonstige Vorkehrungen wie

  • Zurückhalten am Hauseingang durch Personal
  • Wegnahme von Bekleidung (wie z.B. Schuhe)
  • Wegnahme von Fortbewegungsmitteln wie z.B. Rollstuhl, Gehwagen

(Die Aufstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.) Siehe auch unter Unterbringungsähnliche Maßnahme.

Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.

In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).

Beitrag von Hellmann zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)

Weitere Rechtsprechung:

LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, 13 T 4301/99, NJW 1999, 3642:

Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Vorgehensweise

Die Unterbringungsgenehmigung (§ 1906 Abs. 2 BGB) des Vormundschaftsgerichtes erfolgt auf Antrag des Betreuers oder Bevollmächtigten und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom Vormundschaftsgericht selbst angeordnet werden (§ 1846 BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.

Gerichtliches Verfahren

Für Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen für psychisch Kranke ist seit dem 1. Januar 1992 ein gemeinsames Unterbringungsverfahren beim Vormundschaftsgericht geregelt worden. Eine richterliche Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG).

Beendigung der Unterbringung

Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das Vormundschaftsgericht davon unterrichten (§ 1906 Abs. 3 BGB).

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, 33 Wx 78/05, FamRZ 2005, 1590 (Ls.)

Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03; 1 W 182/03: Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung

Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.

Siehe auch

Aufenthaltsbestimmung, Unterbringungsähnliche Maßnahme, Unterbringungsverfahren, Zwangsbehandlung, Zuführung zur Unterbringung, Psychisch-Kranken-Gesetz, Rechtsmittel

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Alperstedt: Die Unterbringungsvoraussetzungen und ihre Anwendung in der Praxis; BtPrax 2000, 95 und 149
  • Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
  • Bergmann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, NJ 1991, 211
  • Bienwald: Die Fehlplazierung der Bevollmächtigtenkontrolle gem. §§ 1904 II, 1906 V BGB; FamRZ 2003, 425
  • Bischof/Wolff: Unterbringungsähnliche Maßnahmen und richterliche Interventionen, BtPrax 1993, 192
  • Blum: Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169
  • Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V:: Genehmigungserfordernis für Bettgitter; Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/94, 29
  • Coeppicus: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 94, 126
  • Dahle: Zivilrechtliche Unterbringung in der Forensik?, BtPrax 1994, 199
  • Damrau/Zimmermann: Das neue Betreuungs- und Unterbringungsrecht, NJW 1991, 538
  • Dieckmann: Die Untrbringung. Wer sind die Akteure und welches sind ihre Anliegen ? BtPrax 2009, 49
  • Erdsiek: Freiheitsentziehung und richterliche Kontrolle, NJW 1960, 1385
  • Feuerland: Zur Freiheitsentziehung durch sog. Personenortungsanlagen; BtPrax 1999, 93
  • Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
  • Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180
  • Holzhauer, Heinz: Für ein enges Verständnis des § 1906 Abs. 4 BGB, BtPrax 1992, 54
  • ders.: Der Umfang gerichtlicher Kontrolle privatrechtlicher Unterbringungen, FuR 1992, 249
  • Kirchhof: Arbeitshilfe zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe; Ev. Heimstiftung Stuttgart 1992
  • Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Krüger: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92
  • Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; BtPrax 1995, 167
  • Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
  • Ludyga: Rechtmäßigkeit von med. Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung nach § 1906 BGB; FPR 2007, 104
  • Marschner: Plädoyer für die Abschaffung der zivilrechtlichen Unterbringung; R&P 1985, 3
  • Marschner: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; BtPrax 2006, 125
  • Maurer: Das privatrechtliche Unterbringungsrecht und Art. 104 GG; FamRZ 1960, 468
  • Melchinger: Zivilrechtliche Unterbringungen. Wird die Praxis Qualitätsansprüchen gerecht? BtPrax 2009, 59
  • Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 BGB, BtPrax 2002, 252
  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Baden-Württemberg: Pflegerische Aspekte und rechtliche Anforderungen beim Umgang mit verwirrten und psychisch kranken Menschen im Heim (Arbeitshilfe), Stuttgart 1991
  • Müller: Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung; BtPrax 2006, 123
  • Narr/Saschenbrecker: Unterbringung und Zwangsbehandlung; FamRZ 2006, 1079
  • Neumann: § 1906 Abs. 4 BGB analog in der ambulanten Pflege? PflR 2000, 286
  • Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
  • Pardey, Karl-Dieter: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu §§ 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
  • Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713
  • Reichel, Herbert: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 1990, 1318
  • Rink: Die Unterbringung Erwachsener durch Maßregel nach § 1846 BGB, FamZ 1993 512
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
  • Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188
  • Schumacher: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 1991, 281
  • Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
  • Stolz; BtG: Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
  • Stolz/Jacobi: Der Betreuer hat den schwarzen Peter; BtPrax 1996, 59
  • Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135
  • Wagner, Bernd: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/93, 2
  • Wiegand: § 1846 BGB als allgemeine Ermächtigungsgrundlage des Vormundschaftsrichters für eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung hilfloser Erwachsener? NJW 1991, 1022
  • Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291
  • Wojnar: Freiheitsentziehende Maßnahmen und Demenz; BtPrax 1995, 12
  • Zimmermann: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen; FamRZ 1990, 1308
  • Zimmermann: Das Unterbringungsverfahren im FamFG; BtMan 2009, 67

Weblinks

Wissenschaftliche Untersuchungen

Sonstige

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