Rechtsprechung zur Anhörung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Rechtsprechung zur Anhörung des Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, 3 Z BR 109/92, BayObLGZ 1992, 271 = FamRZ 1993, 450

Die Anhörungen gemäß § 68 FGG können – allgemein betrachtet – grundsätzlich auch durch den ersuchten Richter vorgenommen werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.05.1993, 20 W 179/93, BtPrax 1993, 138 = MDR 1993, 763 = OLGR 1993, 184 = OLGZ 1994, 75 = BtE 1992/93, 139

In Betreuungssachen darf ein Ersuchen des entscheidenden Richters, den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe persönlich anzuhören, grundsätzlich nicht abgelehnt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1993, 11 AR 20/93, FamRZ 1994, 449

Im Aufhebungsverfahren ist die Anhörung des Antragstellers durch das Gericht nicht ausdrücklich vorgeschrieben, da § 69i Abs. 3 FGG nicht auch auf § 68 FGG Bezug nimmt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung wird aber (mit Ausnahme eindeutiger Anträge) in der Regel aus § 12 FGG folgen.

BayObLG, Beschluss vom 28.10.1993, 3 Z BR 220/93, BayObLGR 1994, 3 (LS) = FamRZ 1994, 325

Im Verfahren auf Bestellung eines Gegenbetreuers besteht keine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 FGG, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung nicht erweitert werden soll.

BayObLG, Beschluss vom 12.01.1995, 3 Z BR 240/94, BtE 1994/95, 151

Zur Bedeutung einer persönlichen Anhörung durch den nicht beauftragten Berichterstatter der Kammer des Landgerichts.

BayObLG, Beschluss vom 26.01.1995, 3 Z BR 366/94, BtPrax 1995, 105 = FamRZ 1995, 1082

Bestellt das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers eine andere Person zum Betreuer, so muss es den Betroffenen zur Person des neuen Betreuers in der Regel persönlich anhören.

Kammergericht, Beschluss vom 26.01.1995, 1 W 7060/94, BtPrax 1995, 106 = FGPrax 1995, 110 = Rpfleger 1995, 411 = FamRZ 1995, 1442 = KGR 1995, 69

Die nach § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich bestehende gerichtliche Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen bezieht sich auch darauf, wen der Betroffene als Betreuer vorschlägt, und auf die sonst für die Betreuerauswahl wesentlichen Gesichtspunkte.

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.03.1995, 2 W 14/95, FamRZ 1995, 1596 = Rpfleger 1995, 413 = DAVorm 1996, 310

Das Rechtshilfeersuchen von Betreuungsrichtern auf Anhörung der Betroffenen ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, wenn die Anhörung durch den ersuchten Richter nach § 68 Abs. 1 Satz 4 FGG zwar nicht grundsätzlich verboten, wohl aber eklatant unrichtig und vom ersuchenden Richter zur Regel in ähnlichen Fällen gemacht werden soll.

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.03.1995, 2 W 29/95, BtPrax 1995, 145 = FGPrax 1995, 114 = MDR 1995, 607 = SchlHA 1995, 187

Das Rechtshilfeersuchen von Betreuungsrichtern auf Anhörung der Betroffenen ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, wenn die Anhörung durch den ersuchten Richter nach § 68 Abs. 1 Satz 4 FGG zwar nicht grundsätzlich verboten, wohl aber eklatant unrichtig und vom ersuchenden Richter zur Regel in ähnlichen Fällen gemacht werden soll.

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.1996, 15 W 122/96, BtPrax 1996, 189 = FamRZ 1996, 1372 = FGPrax 1996, 183 = NJWE-FER 1997, 59 (LS) = NJW-RR 1997, 70 RdL 1996, 169 = BtE 1996/97, 63

Das Gericht der ersten Beschwerde darf nur in offensichtlich eindeutigen Fällen die vorgeschriebene persönliche Anhörung dem ersuchten Richter übertragen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.1996, 25 Wx 8/96; BtPrax 1996, 195 (LS) = FamRZ 1997, 1373 = OLGR 1996, 284 = FGPrax 1996, 184:

  1. Als Sollvorschrift gibt § 68 Abs. 1 S. 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, u. U. von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen.
  2. Auch der Vorschlag eines nicht geschäftsmäßigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist wirksam. Die vorgeschlagene Person muss zum Betreuer bestellt werden, sofern dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft.
  3. Der Umstand, dass eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person erbberechtigt ist, steht ihrer Bestellung zum Betreuer zunächst nicht entgegen. Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Betreuervorschlag zu übergehen.
  4. Das Betreuungsverfahren hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern.

BayObLG, Beschluss vom 30.07.1996, 3Z BR 149/96, FamRZ 1997, 900: Persönliche Anhörung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer:

Die persönliche Anhörung des Betroffenen allein durch den beauftragten Richter der Kammer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu dienen soll, den übrigen Kammermitgliedern den persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu vermitteln.

BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 241/96, BtPrax 1997, 37 = FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997, 61 (LS) = BayObLGR 1997, 14 = RdL 1997, 189: Erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers

  1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
  2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsbehörde, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.

BayObLG, Beschluss vom 11.06.1997, 3Z BR 54/97; FamRZ 1997, 1360 = BtPrax 1997, 200: die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers nach § 69i Abs. 7 FGG ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich

  1. Die nach § 69i Abs. 7 FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist.
  2. Die Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im amt dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte.

BayObLG, Beschluss vom 11.02.1998, 3Z AR 6/98; BayObLGZ 1998, 38: zur Anhörung des Betroffenen vor Abgabe des Betreuungsverfahrens

  1. Vor der Abgabe eines Betreuungsverfahrens darf die Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, daß in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll.
  2. Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.

BayObLG, Beschluss vom 03.07.1998, 3 Z BR 81/98, BayObLGR 1998, 86 = BtPrax 1999, 79 (LS) = FamRZ 1999, 873

Bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Betreuerbestellung ist in der Regel auch im Beschwerdeverfahren die persönliche Anhörung des Betreuten geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm das Landgericht trotz ganz oder teilweise fehlender Fähigkeit zur freien Willensbestimmung auch keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.

LG Essen, Beschluss vom 05.10.1998, 7 T 626/98, NJWE-FER 1999, 59

  1. Vor der Entscheidung über die vom bisherigen Betreuer beantragte Entlassung aus dem Amt und die Neubestellung eines Betreuers ist der widersprechende Betroffene persönlich anzuhören.
  2. Weigert sich der Betroffene, zur persönlichen Anhörung zu erscheinen, muss er ggf. zwangsweise vorgeführt werden.

LG Berlin, Beschluss vom 05.01.1999, 83 T 1/99, BtPrax 1999, 112

  1. Die Anordnung der zwangsweisen Vorführung zur Anhörung im Gerichtsgebäude kann mit der Beschwerde selbständig angefochten werden.
  2. Die Anhörung des Betroffenen soll grundsätzlich in seiner üblichen Umgebung erfolgen. Die zwangsweise Vorführung zu einem Anhörungstermin im Gerichtsgebäude ist daher grundsätzlich dann unzulässig, wenn der Betroffene eine zuvor anberaumte Anhörung in der Wohnung verhindert hat.

BayObLG, Beschluss vom 06.12.1999, 3 Z AR 34/99, BayObLGR 2000, 30 (LS) = BtPrax 2000, 91 (LS) = FamRZ 2000, 1444 Das Rechtshilfeersuchen, den Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören, darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden.

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, 3 Z BR 287/00, BtPrax 2001, 86 (LS) = FamRZ 2001, 1247

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren.

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2001, 3 Z BR 359/00, BayObLGR 2001, 55 (LS) = BtPrax 2001, 218 (LS)

Sieht das Beschwerdegericht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen ab, so muss es die hierfür maßgeblichen Gründe in seiner Entscheidung angeben.

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2001, 3 Z BR 5/01, BayObLGR 2001, 60 (LS) = BtPrax 2001, 218 (LS) = FamRZ 2001, 1555 = BtPrax 2002, 129 (LS)

  1. Bei der Bestellung einer Gegenbetreuerin ist die persönliche Anhörung der Betroffenen in der Regel nicht erforderlich. Bestehen aber Zweifel, ob der Vorschlag der Betroffenen, eine bestimmte Person zu bestellen, dem wirklichen Willen der Betroffenen entspricht, so kann die persönliche Anhörung der Betroffenen geboten sein.
  2. Bestehen solche Zweifel, muss das Beschwerdegericht diese Anhörung wiederholen, wenn das Erstgericht nach Anhörung der Betroffenen deren Wünschen nicht entsprochen hat und das Beschwerdegericht anders entscheiden will.

BayObLG, Beschluss vom 29.06.2001, 3 Z BR 150/01, FamRZ 2001, 1646 = NJWE-FER 2001, 324

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen kann.

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 18/01, FamRZ 2002, 986 = OLGR 2002, 301 (LS)

Grundsätzlich ist der Betroffene vor Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Die Anhörung in einem sog. Folgeverfahren ersetzt diese notwendige Anhörung nicht.

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2001, 3 Z BR 358/01, BayOLGR 2002, 168

Vor einer Betreuerbestellung ist auch zur Klärung der Frage, welche Person zum Betreuer bestimmt werden soll die persönliche Anhörung des Betroffenen oder zumindest die Verschaffung eines mittelbaren Eindrucks durch das Gericht unumgänglich notwendig. Ist das Amtsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen, weil sich der Betroffene auf der Intensivstation befand, hat das Beschwerdegericht die gebotenen Verfahrenshandlungen nachzuholen, auch wenn die Beschwerde auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkt ist.

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.02.2002, 8 Wx 2/02, EzFamR aktuell 2002, 232 (LS)

Widerspricht der Betreute der Anwesenheit Dritter bei der Anhörung hat die Kammer dies zu respektieren.

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2003, 3 Z BR 18/03, BtPrax 2003, 184 (LS) = FamRZ 2003, 1043 (LS) = BayOLGR 2003, 287 (LS)

Das Beschwerdegericht hat einen Betroffenen, der gegen eine Betreuerbestellung Rechtsmittel eingelegt hat, persönlich anzuhören, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen werden, die für die Entscheidung über eine Betreuerbestellung erheblich sind.

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 3 Z BR 35/03, BtPrax 2003, 183 (LS) = FamRZ 2003, 963 = BayOLGR 2003, 218 (LS)

Bei der Anhörung des Betroffenen ist die Anwesenheit des Betreuers nicht geboten, sofern nicht der Betroffene dies ausdrücklich verlangt hat.

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2003, 16 Wx 107/03, FamRZ 2004, 818

Die Anhörung des Betreuten vor der Betreuerbestellung lediglich durch einen ersuchten Richter ist nicht verboten. Sie darf von dem ersuchten Gericht daher nur verweigert werden, wenn das Rechtshilfeersuchen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.05.2003, 20 W 161/03, bt-info 2004, 26 =BtPrax 2003, 222 = FamRZ 2003, 1777 (LS) = FGPrax 2003, 221 = OLGR 2003, 419

Von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen darf in Betreuungsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Befürchtung des behördlichen Sachverständigen, das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum sozial-psychiatrischen Dienst könne gestört werden, reicht hierzu nicht aus.

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, 3 Z BR 86/04, BtPrax 2004, 197 = OLGR 2004, 317 = FamRZ 2005, 2017 (LS)

Das Beschwerdegericht hat einen Betroffenen, der gegen eine Betreuerbestellung Rechtsmittel eingelegt hat, persönlich anzuhören, wenn sich Tatsachen, welche für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betreuung wesentlich sind, zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Beschwerdeentscheidung geändert haben oder hierfür konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004, 3 Z BR 103/04, BtPrax 2005, 75 (LS) = FamRZ 2005, 238 (LS) Will das Beschwerdegericht aufgrund eigener Feststellungen das Gutachten des Sachverständigen in der Frage der Möglichkeit freier Willensbildung und –bestätigung ergänzen oder korrigieren, setzt dies einen persönlichen Eindruck der Richter von dem Betroffenen voraus. Die Anhörung des Betroffenen kann in diesem Fall nicht dem beauftragten Richter übertragen werden.

OLG München, Beschluss vom 02.06.2005, 16 Wx 47/05, FamRZ 2006, 146:

  1. Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines Sachverständigen und eines Mitarbeiters der Betreuungsstelle beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
  2. Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann.

OLG Köln, Beschluss 16 Wx 83/04; FamRZ 2006, 288 (Ls.):

Fehlerhafte Nichtanhörung im Beschwerdeverfahren.

LG Duisburg, Beschluss vom 20.06.2005, 12 T 125/05, FamRZ 2006, 146

Im Betreuungsverfahren kommt das Gericht seiner aus § 18 FGG stammenden Befugnis zur Prüfung der Abhilfe nicht hinreichend nach, wenn es den Betroffenen selbst nicht zumindest nach Einlegung der Beschwerde zur Frage der Betreuerauswahl anhört.

OLG München, Beschluss vom 29.07.2005, 33 AR 24/05, BtPrax 2005, 199 (LS)

In einer Betreuungssache darf ein Rechtshilfeersuchen um Anhörung des Betroffenen an seinem Zweitwohnsitz nicht als unzweckmäßig abgelehnt werden, z. B. mit der Begründung, das ersuchende Gericht könne den Betroffenen ebenso gut zur Anhörung an seinem Hauptwohnsitz vorladen.

OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, 33 Wx 43/05, BtMan 2006, 46 (LS) = BtPrax 2006, 35 = FamRZ 2006, 289 (LS) = OLGR 2006, 844 = Rpfleger 2006, 16

Wenn der Inhalt eines gem. § 68b Abs. 1 S. 1 FGG eingeholten Sachverständigengutachtens dem Betroffenen wegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung bekannt gegeben wird, ist es unerlässlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das ihm zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann.

Kammergericht, Beschluss vom 28.03.2006, 1 W 71/06, FamRZ 2006, 1228 = FGPrax 2006, 159 = OLGR 2006, 664 = Rpfleger 2006, 467

In einem Betreuungsverfahren darf dem Betroffenen die Einsicht in das eingeholte ärztliche Gutachten nur verwehrt werden, wenn hiervon nach Einschätzung des Arztes erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 FGG)

OLG Rostock, Beschluss vom 24.04.2006, 3 W 20/06 ; BtMan 2006, 162 (LS) = FamRZ 2006, 1630 (LS) = OLGR 2006, 729

  1. Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Berichterstatter kann zulässig sein, wenn dieser erfahren ist, das Ergebnis der Anhörung umfassend protokolliert und seine Eindrücke dem Richterkollegium so übermitteln kann, dass dieses hierin eine ausreichende Entscheidungsgrundlage findet.
  2. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffene und der Betreuer im Beschwerdeverfahren nicht gemeinsam in einem Termin gehört werden.
  3. Im Falle der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht zwingend.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2006, 8 W 140/06 ; FGPrax 2007, 47 = Justiz 2006, 402 = MDR 2006, 1439 = OLGR 2006, 914:

In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 3 BRAO, § 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.

BGH, Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 201/06; BGHZ 171, 326 = NJW 2007, 3575 = MDR 2007, 1077 = FGPrax 2007, 171 = BGHR 2007, 809 = BtMan 2007, 152 = BtPrax 2007, 167 = FamRZ 2007, 1002 = RdLH 2007, 26 = R&P 2007, 143:

Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche Anhörung des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§ 19 FGG, § 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2007, 16 Wx 70/07, BtMan 2007, 157 (LS) = OLGR 2007, 594

Der Eindruck, den der Betreuungsrichter vor Einleitung des Betreuungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Familienrichter anlässlich eines Termins von dem Betroffenen gewonnen hat, kann die gem. § 68 Abs. 1 FGG erforderliche Anhörung nicht ersetzen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007; 11 Wx 4/07:

Bei einer beabsichtigten Betreuerentlassung muss der Betroffene angehört werden. Wird die Entlassung des Betreuers beabsichtigt, so ist der Betroffene vom Gericht anzuhören (§ 69 i Abs. 7 FGG). Dies betrifft nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramtes, sondern auch den Entzug einzelner Aufgabenkreise, der sodann einem anderen Betreuer übertragen wird.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007, 15 W 235/07, BtPrax 1/2008 = FGPrax 2008, 43:

Das verfahrensrechtliche Gebot der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen wird verletzt, wenn das Amtsgericht des Wohnsitzes des Betroffenen im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung seine geschlossene Unterbringung genehmigt und sich darauf beschränkt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Unterbringung vollzogen werden soll, um die nachträgliche Anhörung des Betroffenen zu ersuchen, die dann erst nach 9 Tagen durchgeführt wird.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226: :

Stellt sich bei der Anhörung des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des Betreuerwechsels offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem grundgesetzlichen Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.

OLG München, Beschluss vom 17.09.2008; 33 Wx 84/08; FamRZ 2009, 642:

Es besteht keine Pflicht, den ehemaligen Betreuer zur Anhörung des Betroffenen zu laden [m. Anm. Bienwald, S. 643]

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2009, 20 W 104/09:

Wenn ein Eilrichter einen vorläufigen Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.