Vormundschaftsgericht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Siehe für neue Verfahren unter Betreuungsgericht.

Allgemeines

Das Vormundschaftsgericht war bis 31.8.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG), für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren. Zum 1.9.2009 wurde das Vormundschaftsgericht in Betreuungsgericht umbenannt. Für die Angelegenheiten Minderjähriger ist stets das Familiengericht zuständig.

Das Vormundschaftsgericht war in Deutschland Teil eines Amtsgerichts, es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.

Aufgaben

Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.

Württembergisches Rechtsgebiet

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernahm der zuständige Bezirksnotar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

Am 01.01.2018 ist die Justizstrukturreform in Baden-Württemberg in Kraft getreten, mit der Folge der Auflösung der alten württembergischen Gerichtsordnung. Diese württembergische Gerichtsordnung hatte sich von der badischen einst aus historischen Gründen unterschieden. Der traditionsreiche Gliedstaat Baden mit seiner alten Hauptstadt Karlsruhe hatte nach einer Volksabstimmung zusammen mit den ehemals protestantischen Gliedstaaten Württemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden eine neue gemeinsame Landesverfassung bekommen. Landeshauptstadt wurde Stuttgart. Karlsruhe wurde Sitz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Die neue Landesverfassung für Baden-Württemberg trat am 19.11.1953 in Kraft. Das besondere Süddeutsche Notariat war lange durch den Artikel 138 GG gegen übereilte Rechtsreformen geschützt. Nun haben seit 2018 alle 16 deutschen Bundesländer die gleichen Gerichtsstrukturen gemäß den Artikeln 92 bis 104 Grundgesetz.

Umbenennung ab 1.9.2009

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält eine vollständige Neukodifizierung und hat als neues Stammgesetz das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO zum 01.09.2009 abgelöst. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sind nun beim Familiengericht konzentriert, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das dann aber Betreuungsgericht genannt wird. Die Vormundschaftsrichter heißen jetzt folgerichtig Betreuungsrichter.

Auch der eingetragene Verein Vormundschaftsgerichtstag e.V. benannte sich am 05.11.2010 zum Betreuungsgerichtstag e.V. um. Der juristische Fachverband hat seine Bundesgeschäftsstelle und seinen Vereinssitz in Bochum in Nordrhein-Westfalen.

Pflichten des Gerichtes

Das Vormundschaftsgericht hat nach § 1837 Abs. 1 BGB eine Beratungspflicht gegenüber dem Betreuer. Auch ist zu Beginn der Betreuung ein Einführungsgespräch zwischen dem Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den Betreuerausweis erhält. In diesem Gespräch soll der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden (§ 69b FGG). Der Betreuer darf grundsätzlich dem Rechtsrat des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.

Sollten dem Gericht Pflichtwidrigkeiten des Betreuers bekannt werden, kann das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese können auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 1837 Abs, 3 BGB).


Pflichten des Betreuers

Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet

Rechtsgrundlagen: § § 1837 ff. BGB

Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( § 1839 BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der Rechtspfleger. Bei Pflichtverletzungen kann ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).

Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten

Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu berichten (§ 1840 BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen ( § 1802 BGB).

Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden

Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Solche Genehmigungen sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich (§ 1829 BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst verantwortlich, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten auch für Vormünder Minderjähriger und Pfleger.

Siehe auch

Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Unterbringungsverfahren, Genehmigungspflichten, Beaufsichtigung, Rechtsprechung

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

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Weitere Bücher


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