Vertrauensperson
Version vom 10. Juli 2024, 11:15 Uhr von Hdeinert (Diskussion | Beiträge)
Die Vertrauensperson wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
- § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
- § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
- § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
- § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
- § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
- § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)