Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung

Version vom 26. Juni 2024, 11:20 Uhr von Gabriele Wicked (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die in § 22 BTOG gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen ehrenamtlichen Rechtsbetreuern und ihren Betreuungsverei…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die in § 22 BTOG gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen ehrenamtlichen Rechtsbetreuern und ihren Betreuungsvereinen soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:

  • Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
  • Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im Betreuungsverein für den Ehrenamtlichen
  • Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den Betreuungsverein und Hinweis auf das Widerrufsrecht
  • Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zu den Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts durch die Betreuungsbehörde
  • Persönliche Wünsche des Ehrenamtlichen bezüglich der möglichen Betreuungsübernahmen hinsichtlich individueller Faktoren wie Geschlecht, Alter, Nationalität, Krankheitsbild, Vermögenslage, Wohnsituation, Wohnort

Siehe auch