Anfangsbericht
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Die erste Berichterstattung
Ein Anfangsbericht muss nach Bestellung innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt, muss er das Vermögensverzeichnis zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
- persönliche Situation des Betreuten,
- Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
- Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.