Betreuungsorganisationsgesetz

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Version vom 12. Mai 2021, 17:44 Uhr von Hdeinert (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{| {{Prettytable-R Gesetz}} |- ! colspan="2" | Basisdaten |- bgcolor="#F7F8FF" | Volltitel: || Betreuungsorganisationsgesetz bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: ||…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Volltitel: Betreuungsorganisationsgesetz bgcolor="#F7F8FF" Kurztitel:
Abkürzung: BtOG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht, Verwaltungsrecht, Berufsrecht
Fundstellennachweis: 404-33
Datum des Gesetzes: 4.5.2021 (BGBl. I S. 882/917)
Inkrafttreten: 01.01.2023

Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist ein Teil der 2021 verabschiedeten und am 1.1.2023 in Kraft tretenden Betreuungsrechtsreform (dessen Artikel 9). Es ersetzt u.a. das bisherige Betreuungsbehördengesetz (BtBG).

Allerdings geht das BtOG über das Betreuungsbehördengesetz hinaus. Es enthält neben der erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörde auch Bestimmungen über die Anerkennung, die Arbeit und Finanzierung der Betreuungsvereine (bisher in § 1908f BGB) und über den Status von rechtlichen Betreuern. Bei letzterem sind vor allem die Bestimmungen über die zum 1.1.2023 neu eingeführte Registrierung beruflicher Betreuer zu erwähnen.

Das BtOG wird zu diesem Punkt durch eine Rechtsverordnung konkretisiert, die Mitte 2021 noch nicht verabschiedet ist. Hier sollen Einzelheiten der Registrierung, insbesondere des neuen Sachkundenachweises, geregelt werden.