Krankenhaussozialdienst

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Krankenhaussozialdienst

Rechtsgrundlage: § 112 SGB V und Krankenhausgesetze der Länder


In den meisten Bundesländern sind die Einrichtung und die Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus in den (Landes-)Krankenhausgesetzen festgeschrieben.

In Bayern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen solche gesetzliche Regelungen zwar, die Beratung und Begleitung der Patientinnen und Patienten durch den Sozialdienst gehört dort aber auch zum Standard-Service der Krankenhäuser und ist, wie in allen Bundesländern, vertraglich gem. SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenhausträgern zu regeln.

Gem. § 112 SGB V sollen die Krankenkassen und die Krankenhausträger zweiseitige Verträge abschließen, welche auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus beinhaltet. Bezüglich der Sozialdienste sind darin im Besonderen zu regeln:

  • Die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
  • Der nahtlose Übergang von der Krankenhausbehandlung zu Rehabilitation oder Pflege

Auch bei einer Betreuerbestellung muss der Krankenhaussozialdienst die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Der Betreuer kann dies als rechtlicher Vertreter mit dem entsprechenden Aufgabenkreis einfordern bzw. delegieren.

Beispiel Baden-Württemberg

Landeskrankenhausgesetz Baden Württemberg

§ 31 Sozialer Krankenhausdienst

  1. Das Krankenhaus stellt einen sozialen Krankenhausdienst sicher, der auch die Pflegeüberleitung umfasst. Die Krankenhausseelsorge bleibt unangetastet.
  2. Der soziale Krankenhausdienst hat die Aufgabe, den Patienten und seine Angehörigen sozial zu beraten und zu betreuen, insbesondere wegen der Hilfen, die während des Krankenhausaufenthaltes und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geboten sind. Der soziale Krankenhausdienst sorgt dafür, dass nach der Entlassung des Patienten die zu seiner Pflege, Nachsorge und Rehabilitation notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.
  3. Rechte und Pflichten anderer Sozialdienste bleiben hiervon unberührt. Der soziale Krankenhausdienst arbeitet mit diesen Diensten eng zusammen.


Beispiel NRW

Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 6 Patientenberatung, Patientenseelsorge,Überleitungen aus dem Krankenhaus,Sozialer Dienst

  1. Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst sicherzustellen und die Patientinnen und Patienten darüber zu informieren. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, sie in sozialen Fragen zu beraten und Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern V und XI (SGB V und SGB XI), die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen der Übergangs- und Anschlußpflege zu vermitteln. Der soziale Dienst berücksichtigt die Ergebnisse der Gesundheitskonferenzen nach § 24 und § 26 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) sowie der kommunalen Pflegekonferenzen nach § 5 des Landespflegegesetzes - PfG NW - vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137). Er arbeitet mit zugelassenen Pflegediensten, mit Pflegeeinrichtungen sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng zusammen.
  2. Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.
  3. Sozialer Dienst und Krankenhausseelsorge werden auf Wunsch der Patientin und des Patienten tätig.

Weblinks