Aufwandspauschale

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Für ehrenamtliche Betreuer, die keine Vergütung beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen § 1835a BGB. Die Höhe der Pauschale beträgt ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 Euro (zuvor 323 Euro).

Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.98 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die Aufwendungen einzeln (gem. § 1835 BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über 399 Euro jährlich liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig.

Der § 1835a BGB gilt unmittelbar für die Ansprüche von Vormündern von Minderjährigen. Über § 1915 BGB gilt er auch für Pflegschaften aller Art (Ergänzungspflegschaften, Abwesenheitspflegschaften und Nachlasspflegschaften, allerdings nicht für Verfahrenspflegschaften) sowie über § 1908 i BGB auch für die Betreuungen Volljähriger. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der gesetzlichen Vertretung sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird).

Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des § 1835a BGB der "echte" Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt ehrenamtlich ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Der Verweis in § 1835a BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass für Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften, Behördenbetreuungen nach § 1900 Abs. 4 BGB sowie für Vereinsvormundschaften und Pflegschaften nach § 1791 a BGB sowie für Vereinsbetreuungen nach § 1900 Abs. 1 BGB diese Bestimmungen nicht gilt.

Auch der persönlich bestellte Vereinsbetreuer und der persönlich bestellte Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) haben diesen Anspruch nicht, da die spezifischen Anspruchsregelungen dieser Personen ebenfalls nicht auf den § 1835a BGB verweisen.

Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach § 1836 BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB (sog. Ermessensvergütung) erhält oder um einen sog. Berufsbetreuer handelt, der für alle seine Betreuungen die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem VBVG beansprucht.

Mehrere betreute Personen

Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1836 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen.

Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne der § 1836c und § 1836d BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.

Zeiträume/Zeitpunkte

Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1835a BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der Bestellung die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das Rechnungsjahr (§ 1840 BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfüung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.

Wirksamkeit der Betreuerbestellung

Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der Verpflichtungserklärung des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der Betreuerurkunde gem. § 290 FamFG vermerkt ist.

Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der Betreuerbestellung der Anspruch auf die Aufwandspauschale.

Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch Aufhebung der Betreuung oder Tod des Betreuten bzw. der Zeitpunkt der Entlassung des Betreuers aus seinem Amt.

Hier kann es den Fall geben, dass kein volles Betreuerjahr zustande kommt, insbesondere gilt dies für Verhinderungsbetreuer. Dieser Fall ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Wird das Betreueramt vor Ablauf des jeweiligen Jahres beendet, so ist eine entsprechend gekürzte Aufwandsentschädigung bei der Amtsbeendigung fällig.

Verjährung und Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 31.3. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.

Verhältnis zum Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB

Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, dürfen die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM wird nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen werden können.

Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.98. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die Haftpflichtversicherungsprämien) ab.

Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.96 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59).

Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten

Die Aufwandspauschale (und auch der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf:

  1. der Betreuer hat den Aufgabenkreis Vermögenssorge (oder "alle Angelegenheiten")
  2. der Betreute ist nicht mittellos im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt)
  3. die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.

Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:

  1. der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder
  2. der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 168 FamFG vorgesehen)
  3. der Betreuer kein befreiter Betreuer ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk (§ 1809 BGB) angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1812 BGB nötig.

Steuerpflicht der Aufwandspauschale

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Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.

Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.

Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.400,– € ist nun mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vorgenommen worden. Da zum 1.8.2013 die Aufwandspauschale auf 399 Euro erhöht wurde, sind erneut 6 Pauschalzahlungen (=2.394 Euro) steuerfrei.

Ab der 7. (als selbständige Einkünfte nach § 18 EStG) Steuerpflichtigen Pauschalzahlung kann der Betreuer 25% als pauschale Werbungskosten abziehen (um nicht den konkreten Aufwand beim Finanzamt nachweisen zu müssen ( Weisungen der Finanzverwaltung, z.B.: http://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-219048).

Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen

Absatz 1 Anspruchsberechtigung

Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum Aufwandspauschale gewährt wurde: LG Koblenz FamRZ 2001, 1324

Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bei der Prüfung der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Aufwandspauschale betrifft nur die Person des Betreuers, nicht weitere Personen, z.B. den Ehegatten des Betreuers. Dieser hat ggf. Unterhaltszahlungen zur Finanzierung der Aufwandspauschale einzusetzen: LG Kleve, 4 T 410/01 vom 4.10.2001 (weitere Beschwerde wurde eingelegt); aufgehoben durch nachfolgenden Beschluss des OLG Düsseldorf.

Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226

Der Anspruch auf die Pauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vormund als Pflegeperson auch Pflegegeld nach § 39 SGB-VIII erhält: BayObLG FamRZ 10/2002, II = FamRZ 2002, 1222 = FPR 2003, 31

§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsbetreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht. Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre, berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen. Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd. Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird: OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2001 – 6 W 127/01, FamRZ 2001, Heft 14, S. VI = FGPrax 2001, 158 = FamRZ 2001, 1243

Der Antrag auf die Aufwandspauschale kann auch mündlich gestellt werden, da Schriftform nicht vorgeschrieben ist: LG Stuttgart vom 29.11.2001 - 2 T 334/01

Das Vormundschaftsgericht trifft gegenüber dem ehrenamtliche Betreuer über die ihm zustehende Aufwandspauschale anlässlich seiner Bestellung bzw. seines Berichtes keine Belehrungspflicht. Vielmehr ist dieser selbst gehalten, sich über den Inhalt der Neuregelung zu erkundigen und seinen Antrag rechtzeitig zu stellen: LG Stuttgart vom 29.11.2001 2 T 334/01

Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestamentes zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 1.8.2006, RdLH 2006, 180

Pflegepersonen, denen gem. § 1630 III BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, haben Ansprüche nach § 1835a BGB. Einer Pflegerbestellung bedarf es nicht. Die Entschädigung ist vom Familiengericht festzusetzen: OLG Stuttgart Rpfleger 2006, 187

Absatz 1 Höhe des Anspruchs

Aufwandsentschädigung gem. § 1835a wird 1999 in voller Höhe von 600,-- DM gezahlt (keine Kürzung für Zeiten in 1998): BayObLG Rpfleger 1999, 538 =JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602 = EzFamR aktuell 1999, 349 =BayObLG-Rp 1999, 86; OLG Jena 6 W 159/00 vom 22.3.2000; LG Passau BtPrax 1999, 158 = RdLH1999, 174 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; a.A.: LG München I, BtPrax 1999, 205

Abs. 1 Anspruchshöhe bei mehreren Betreuern

Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden: LG Gera 5 T 19/00 vom 3.2.2000; LG Kempten Rpfleger 2001, 348 = FPR 2002, 99; LG Münster BtPrax 2001, 220; a.A.: LG Berlin, Beschluss 87 T 178/95 vom 7.7.95, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/1995, S. 28 sowie LG Mönchengladbach BtPrax 2002, 269 = FamRZ 2003, 559

Bei 2 ehrenamtlichen Betreuern (einer für den Verhinderungsfall) kann die Aufwandspauschale nur insgesamt in Höhe von 600 DM (ab 1.7.2004: 323 €) gewährt werden, und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit: LG Frankenthal BtPrax 2001, 88; LG Münster MDR 1996, 1262 ; OLG Köln Beschluss 16 Wx 168/03 vom 25.8.03

Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind: BayObLG BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312 und FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt/Main FGPrax 2002, 115 = OLG-Report Frankfurt 2002, 139; BayObLG BtPrax 2003, 184; LG Hannover JurBüro 2003, 102

Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu, wenn die Mitbetreuer nicht ausschließlich mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt sind: OLG Zweibrücken MDR 2002, 396 = NJW-RR 2002, 651 = FamRZ 2002, 1061 = Rpfleger 2002, 312 = NJW-RR 2002, 651; AG Betzdorf FamRZ 2004, 486; ebenso LG Stade Beschl. vom 19. 11. 2004, 9 T 258/04

LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2008, 719 = BtMan 2008, 100 (Ls); Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem vorliegenden Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprtiche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gernaß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist.

LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10, MDR 2010, 1059: Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.

Absatz 4 Erlöschen des Anspruchs

Keine Anwendung der 15-Monatsfrist (§ 1835 I Satz 3 BGB für Ansprüche aus der Zeit vor 1.1.99 (unter Aufgabe alter gegenteiliger Auffassung): OLG Dresden FamRZ 2000, 314 =Rpfleger 2000, 160, ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 315 =Rpfleger 2000, 65 sowie OLG Saarbrücken FamRZ 2000, 559 = BtPrax 2000, 125 =Rpfleger 2000, 139, und LG Freiburg (Betreuungsrecht-Info LWV Württemberg 1/2000, S. 26), des gleichen für die Aufwandspauschale alten Rechtes BayObLG FamRZ 2000, 561

Für die vor dem 1.1.99 entstandenen Ansprüche auf Aufwandspauschale gilt die 30jährige Verjährungsfrist: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 989 = OLG-Report Frankfurt 2001, 315 - ergänzender Hinweis: durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Verjährungsrechtsreform trat für diese Ansprüche jedoch mit Ablauf des 31.12.2012 die Verjährung ein.

Versäumung der Antragsfrist des § 1835a IV BGB kann nicht mit Krankheit entschuldigt werden: LG Koblenz FamRZ 2000, Heft 21, S. II = JurBüro 2001, 43 = BtPrax 2001, 88 = FamRZ 2001, 934; BayObLG FamRZ 2001, 189, erneut LG Koblenz FamRZ 2003, 1970

Versäumung der Antragsfrist des § 1835 a IV BGB kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unschädlich sein, wenn der ehrenamtliche Betreuer von der rechtzeitigen Geltendmachung durch einen Hinweis des VormG über die Verwendung eines zu verwendenden Hausvordruckes und dessen verspäteter Übersendung abgehalten wurde: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 205 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278

Ausschlussfrist des § 1835a IV beginnt mit dem auf die Bestellung des Betreuers folgenden Jahrestag und muss bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden: LG Koblenz BtPrax 2002, 88; LG Hannover 15 T 1151/01 und 66 T 2048/01; OLG Celle FamRZ 2002, 1591; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 243

Ist eine Betreuung schon länger eingerichtet (hier Gebrechlichkeitspflegschaft vor 1992) und wird für ein Kalenderjahr eine Aufwandspauschale beantragt, so ist fiktiv von einer Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres auszugehen. Im Folgejahr entsteht der Anspruch des Betreuers und erlischt am 31.3. des nächsten Jahres: LG Koblenz FamRZ 2002, 1291

Keine Treuwidrigkeit des Betreuungsgerichtes, wenn es den ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die rechtzeitige Beantragung der Aufandspauschale aufmerksam macht: LG Koblenz FamRZ 2006, 970

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12:

  1. Die Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nur durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden.
  2. Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung begründet nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der Ausschlussfrist.

Zur Einkommensanrechnung beim arbeitslosen Betreuer:

SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014, S 2 AS 3428/12:

  1. Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
  2. Der typische Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 SGB III ist nicht eröffnet, wenn dem Leistungsberechtigten voraussichtlich eine jährlich einmalige Einnahme zufließen wird, falls er diese beantragt.

Literatur

Weblinks

Formulare für Aufwendungsersatz und Aufwandspauschale