Waffenbesitz
Waffenbesitz bei Betreuten
Bei Betreuungen kann ein Waffenbesitz, auch ein Waffenfund durch den Betreuer, problematisch werden. Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute Waffen und Munition besitzt, deren Erwerb ihrer Art nach einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen, so muss er das zuständige Amt unverzüglich über seinen Fund informieren. Dabei handelt es sich üblicherweise um das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises. Auf keinen Fall sollte der Betreuer Waffen und Munition in seinem Auto zu dieser Behörde transportieren. weil bereits der Waffentransport strafbar sein kann. Notfalls stellrt die Polizei vorgefundene Waffen sicher.
§ 6 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes enthalten Beschränkungen, die bei Betreuten zutreffen können:
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- geschäftsunfähig sind,
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
Literatur
- Thar: Waffenfund in der Wohnung des Betreuten - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
Weblinks
- Waffengesetz und ergänzende Bestimmungen im Wortlaut
- Allg. Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (siehe vor allem Anmerkungen zu § 6)
- § 17 Bundesjagdgesetz - Versagung eines Jagdscheins
- Grundlegende Infos zum Waffenbesitz in Deutschland
- Artikel aus der Hannoverschen Allgemeinen zu einem Waffenfund bei einem Betreuten
- Diskussion im Forum Betreuung zum Waffenbesitz