Ausländer

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Für eine in Deutschland lebende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann ein Betreuer durch das Betreuungsgericht nach deutschem Recht bestellt werden (es ist aber auch eine Bestellung nach dem entsprechenden Heimatrecht möglich). Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist die deutsche Betreuerbestellung vorzuziehen.

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Rechtsgrundlage: Art. 24 EGBGB:

Art. 24 EGBGB- Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.

(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.

(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.

Internationale Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (§ 69e Abs. 1, § 35b FGG) für:

Neuregelung ab 1.9.2009 durch §§ 99, 104 FamFG.

Konsularische Vertretung ausländischer Betroffener

Entsprechend Art 36 und 37 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl.1969 II S. 1585 sowie 1971 II S. 1285) muß die konsularische Vertretung des Heimatstaates informiert werden, wenn für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung erfolgt (BtPrax 2004, 140 f.).

Das Konsulat hat sogar ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und darf auf Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend sein.

Unterbleibt die konsularische Hilfe, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor (analog BVerfG vom 19.09.2006, 2 BvR 2115/01 , 2 BvR 2132/01, 2 BvR 348/03 = NJW 2007, 499; NJW-Spezial 2007, 89).

Text des Abkommens: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/wuek_24-04-1963.htm

Rechtsprechung zur Vergütung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11:

Zur Vergütung einer Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis der Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

Siehe auch

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

wiss. Arbeiten

Zeitschriftenbeiträge

Weblinks

Broschüren zum Betreuungsrecht in anderen Sprachen


Formulare

Sonstiges