Allgemeines

Betreuungssachen werden definiert in § 271 FamFG. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der Unterbringungssachen eine Entsprechung in § 312 FamFG (vorher enthalten in § 70 I FGG).

Durch die Definition der Betreuungssachen wird zugleich die sachliche Zuständigkeit der zum 1.9.2009 als Abteilungen der Amtsgerichte neu errichteten Betreuungsgerichte (BetrG) definiert. Diese sind außerdem für Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und betreu-ungsrechtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) zuständig.

Betreuungssachen sind nach Nummer 1 Betreuungsverfahren über die Bestellung eines Betreuers und die Aufhebung der Betreuung sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Sie werden daher an erster Stelle genannt.

Betreuungssachen sind ferner gemäß Nummer 3 Verfahren über die rechtliche Betreuung von Volljährigen, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 beschrieben werden (Reg.Begr. Bt-Drs. 16/6308, S. 264). Ausgenommen hiervon sind die Ver-fahren zur Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 BGB. Insoweit gilt das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG).

Dies betrifft insbesondere Änderungen in den Aufgabenkreisen bereits bestellter Betreuer, Betreuerwechsel, Einschränkungen von Einwilligungsvorbehalten und Betreuungsverlängerungen, Betreuungsaufhebungen sowie gerichtliche Genehmigungsverfahren.

Betreuungssachen sind somit folgende Verfahren


Genehmigung von Betreuerhandlungen in folgenden Fällen:

  • Abschluss eines Ehevertrags (§ 1411 II BGB)
  • Ablehnung der Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1484 II BGB)

- Verzicht auf Gesamtgutsanteil (§ 1491 II BGB) - Aufhebung der Gütergemeinschaft (§ 1492 III BGB) - Anfechtung der Vaterschaft (§ 1596 I BGB) - Gewährung einer Ausstattung (§ 1908 BGB) - Gefährliche Heilbehandlungen, Untersuchungen, sonst. ärztliche Eingriffe (§ 1904 BGB, § 298 FamFG) - Sterilisation Betreuter (§ 1905 BGB, § 297 FamFG) - Wohnungskündigung, sonst. Beendigung von Mietverhältnissen, Dauerschuldverhältnisse (§ 1907 BGB) - Anfechtung eines Erbvertrags (§ 2282 II BGB) - Aufhebung eines Erbvertrags (§ 2290 III BGB) - Erbverzichtserklärung (§ 2347 II BGB)

- Namensänderungen (§ 2 NamensändG) - Verschollenheitsanträge (§ 16 Abs. 3 VerschG) - Erbrechtsvereinbarungen zwischen Vater und nichtehel. Kind (§ 10a NichtehelG) - Einwilligung in Kastrationen (§ 6 KastrG)

Unklar war zunächst, was in den weiteren Verfahren gilt, für die im Minderjährigenrecht nun-mehr die Zuständigkeit des Familiengerichtes erklärt wurde und bei welchen eine ausdrückli-che Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes bei der sinngemäßen Anwendung auf Betreuungen nicht vorgenommen wurde.

Es handelt sich hierbei um alle bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Freigabeentscheidungen im Bereich der Vermögenssorge (§§ 1810 1812, 1815, 1817, 1819 – 1825) sowie um Klagen auf Ehescheidung und –aufhebung (§ 125 FamFG, ehemals § 607 II ZPO). Weiterhin fehlen Verweise auf die Zuständigkeit der BetrGe bei der Aufsicht über den Betreuer (§§ 1795 – 1798, 1837 – 1843, 1892 – 1894) sowie in Verfahren zur Festsetzung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung (§§ 1835 ff. BGB, §§ 4-8 VBVG).

Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die An-hörungspflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus.

In § 292 Abs. 1 FamFG wird auf § 168 FamFG (zuvor § 56g FGG) verwiesen (ähnlich wie bisher bereits in § 1908i I BGB auf die im vorigen Absatz genannten Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht). Allein der Verweis auf die Anwendung einer anderen Norm bedeutet u.E. jedoch noch keine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit. Dies insbesondere, da an zahlreichen anderen Stellen sowohl des FamFG als auch im Rahmen der Änderungen des BGB die an die Stelle des Familiengerichtes tretende Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes erwähnt wird (so z.B. in §§ 1915 und 1921 BGB für Pflegschaften sowie in den §§ 1411 II, 1484 II, 1491 II, 1492 III, 1493 II, 1596 I, § 2282 II, § 2290 III, § 2347 II BGB, § 15 II SGB X, § 16 I VwVfG, § 81 I AO, § 207 BauGB, § 1 VI HöfeO, § 119 II FlurBerG für Betreuungen).

Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§ 292 Abs.1 FamFG, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, 4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008).

Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von Aufwendungsersatz und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies Schadensersatzansprüche (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem Ende der Betreuung (§ 1890 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.