Gerichtsbeschluss
Schlussgespräch und Entscheidung
Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachtens sowie alle weiteren relevanten Dinge des Betreuungsverfahrens werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz ) oder zur Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die Anhörung und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der Verfahrenspfleger teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche Aufgabenkreise vorgesehen sind. Ab 1.9.2009 ist nach dem FamFG ein separates Schlussgespräch nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende
Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 69 FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG), muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Betroffenen,
- Name des Betreuers,
- Bezeichung der Aufgabenkreise des Betreuers,
- ob und wenn ja, für welche Aufgabenkreise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde,
- Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde ist,
- Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
- falls ein Berufsbetreuer bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird (§ 1 VBVG)
Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden (§ 1836 Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten.
Überprüfungsfrist
In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 286 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen vor dem 01.07.2005 betrug die Überprüfungspflicht max. 5 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen
Rechtsprechung:
BGH, Beschluss vom 14.11.2012, XII ZB 344/12:
Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.
Bekanntgabe
Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§ 69a FGG, ab 1.9.2009 §§ 40, 287 FamFG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger werden ebenfalls informiert.
Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der Betreuerbestellung (vgl. § 69k, § 69lund § 69m FGG), ab 1.9.2009 §§ 308 - 311 FamFG.
Der Betreuter sowie weitere Personen können Beschwerde einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).
Rechtsprechung:
OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, 33 Wx 179/08; FamRZ 2009, 250 = FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221 = MDR 2009, 207:
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11, NJW 2011, 2577 = MDR 2011, 917 = FGPrax 2011, 232 (Ls.) = FamRZ 2011, 1289:
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
Literatur
- Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
- ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
- Giers: Die Vollstreckung nach dem FamFG - Ausbilck; FPR 2008, 441
- Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
- ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 1991, 148
- ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 1989, 14
- ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
- Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
- Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 1989, 225