Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 58 Abs. 3 FGO grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden. | Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 58 Abs. 3 FGO grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden. |