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''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
 
''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
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===Rechtsprechung===
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'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''':
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# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
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# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==