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'''VG München BtPrax 1993, 213 = BtE 1992/93, 93''':
 
'''VG München BtPrax 1993, 213 = BtE 1992/93, 93''':
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Verzögert sich die vormg. Genehmigung der Wohnungskündigung des bereits in einem Heim lebenden Betreuten, so ist der Sozialhilfeträger für diesen Übergangszeitraum verpflichtet, auch die Mietkosten der Wohnung zu zahlen (auch  BVerwG, Beschluss 5 B 21/97 vom 30.12.1997
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Verzögert sich die vormg. Genehmigung der Wohnungskündigung des bereits in einem Heim lebenden Betreuten, so ist der [[Sozialhilfe]]träger für diesen Übergangszeitraum verpflichtet, auch die Mietkosten der Wohnung zu zahlen (auch  BVerwG, Beschluss 5 B 21/97 vom 30.12.1997
    
'''LG Münster BtPrax 1994, 67 = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251 = BtE 1992/93, 96''':
 
'''LG Münster BtPrax 1994, 67 = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251 = BtE 1992/93, 96''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 27.02.1996, 3Z BR 337/95 = BayObLGZ 1996 Nr. 13''']:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 27.02.1996, 3Z BR 337/95 = BayObLGZ 1996 Nr. 13''']:
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Die Bestellung eines Betreuers kann im ausschließlichen Interesse eines Dritten zulässig sein. 2. Regt der Vermieter, z. B. um wirksam kündigen zu können, die Bestellung eines Betreuers für den Mieter an und begründet dies schlüssig damit, daß dieser geschäftsunfähig geworden sei, ist er gegen die ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beschwerdeberechtigt.
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# Die Bestellung eines Betreuers kann im ausschließlichen Interesse eines Dritten zulässig sein.  
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# Regt der Vermieter, z. B. um wirksam kündigen zu können, die Bestellung eines Betreuers für den Mieter an und begründet dies schlüssig damit, daß dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] geworden sei, ist er gegen die ablehnende Entscheidung des Betreuungsgerichts beschwerdeberechtigt.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 13.11.1997 - 3Z BR 397/97; BtE 1996/97, 87'''
 
'''BayObLG, Beschluss vom 13.11.1997 - 3Z BR 397/97; BtE 1996/97, 87'''
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'''[http://vrpmuse2006.makrolog.de/ramicro_dasd/ShowDocument?key=DRSPENTSCHEIDUNGEN_IMUSE0806_0000025_0002073&Doctype=e&url=x&urlquery=&anzeigeformat=Volltext BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997], 5 B 21.97'''; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150
 
'''[http://vrpmuse2006.makrolog.de/ramicro_dasd/ShowDocument?key=DRSPENTSCHEIDUNGEN_IMUSE0806_0000025_0002073&Doctype=e&url=x&urlquery=&anzeigeformat=Volltext BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997], 5 B 21.97'''; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150
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# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlaß des Hilfefalles entstehen, ohne daß der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein vormundschaftliches Genehmigungsverfahren vor.
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# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlaß des Hilfefalles entstehen, ohne daß der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.
 
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
 
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
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# Zur Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten für die Anerkennung einer Nichtschuld und für eine pflichtwidrig unterlassene Beendigung eines Mietverhältnisses, in das der Betreute durch Erbgang eingetreten war, das fortzuführen zwar seinen Vorstellungen, nicht aber seinen finanziellen Möglichkeiten entsprach.
 
# Zur Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten für die Anerkennung einer Nichtschuld und für eine pflichtwidrig unterlassene Beendigung eines Mietverhältnisses, in das der Betreute durch Erbgang eingetreten war, das fortzuführen zwar seinen Vorstellungen, nicht aber seinen finanziellen Möglichkeiten entsprach.
# Zur Pfändung und Überweisung des Schadensersatzanspruchs des Betreuten gegenüber seinem Betreuer zugunsten des Vermieters des nicht rechtzeitig beendeten Mietverhältnisses.
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# Zur Pfändung und Überweisung des [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruchs]] des Betreuten gegenüber seinem Betreuer zugunsten des Vermieters des nicht rechtzeitig beendeten Mietverhältnisses.
# Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe zu geben, sich über einen erklärten Willen seines Betreuten hinwegzusetzen.
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# Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe zu geben, sich über einen erklärten Willen seines Betreuten hinwegzusetzen.
    
'''LG Münster, Beschluss vom 23.11.2000, 5 T 998/00''';BtPrax 2001, 81 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301 = Rpfleger 2001, 180''':
 
'''LG Münster, Beschluss vom 23.11.2000, 5 T 998/00''';BtPrax 2001, 81 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301 = Rpfleger 2001, 180''':
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Der Betreuer bedarf zur Kündigung eines Heimvertrages des Betreuten nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. § 1907 BGB ist auf einen Wechsel des [[Altenheim]]platzes nicht anwendbar.
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Der Betreuer bedarf zur Kündigung eines Heimvertrages des Betreuten nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. § 1907 BGB ist auf einen Wechsel des [[Altenheim]]platzes nicht anwendbar.
 
   
 
   
 
'''BayObLG BtE 1996/97, 87''':
 
'''BayObLG BtE 1996/97, 87''':
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Verfahren der vormg. Genehmigung einer Wohnungskündigung erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Vermieter seinerseits gekündigt hat und die Wohnung daraufhin geräumt wurde
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Verfahren der betreuungsger. Genehmigung einer Wohnungskündigung erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Vermieter seinerseits gekündigt hat und die Wohnung daraufhin geräumt wurde
    
'''[http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin] FamRZ 2000, 1526''':
 
'''[http://www.betreuerhaftung.de/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin] FamRZ 2000, 1526''':
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'''LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06''':
 
'''LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06''':
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Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] ist die betreute Person gem. § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und regelmäßig gemäß § 12 FGG ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.
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Im Falle einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] ist die betreute Person gem. § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören (jetzt § 299 FamFG). Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG (jetzt § 275 FamFG) ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und regelmäßig gemäß § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.
    
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 18.01.2007, 6 T 38/07''', FamRZ 2007, 1269:
 
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 18.01.2007, 6 T 38/07''', FamRZ 2007, 1269:
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'''OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2008, 16 Wx 209/08''', FGPrax 2009, 71:
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2008, 16 Wx 209/08''', FGPrax 2009, 71:
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Bei einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB (Kündigung der Mietwohnung) ist – für die erste Instanz - die Anhörung des Betroffenen zwingend vorgesehen, § 69d Abs. 1 Satz 2 FGG. Dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensregeln wie für die erste Instanz, so dass im Regelfall eine Anhörung des Betroffenen zu wiederholen ist, § 69g Abs. 5 FGG (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 9.7.207 – 16 Wx 94/07; vom 7.5.2007 – 16 Wx 79/07; vom 7.3.2007 – 16 Wx 17/07). § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG erlaubt ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dazu haben sich in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen von einer Anhörung nicht abgesehen werden darf (dazu Zusammenstellung bei Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 50). Danach kann u. a. dann nicht von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht längere Zeit zurückliegt. Zwar gibt es keine feste Grenze, deren Überschreiten eine Anhörung zwingend gebietet. Allerdings werden Zeiträume von über sechs Monate regelmäßig als zu lang angesehen. Für diese Zeitgrenze spricht die Fassung des § 69i Abs. 1 Satz 2 FGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch als Maßstab für die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (so überzeugend Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Anhörung durch das Erstgericht bereits am 13.11.2007 erfolgt ist, somit neun Monate zurücklag, als das Landgericht entschieden hat, war allein wegen der derartig lang zurückliegenden Anhörung eine erneute Anhörung zwingend geboten (vgl. auch OLG Frankfurt v. 17.11.2005,FamRZ 2006,1876, wonach auf eine zeitnahe persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz bei einer Genehmigungsentscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann).
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Bei einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB (Kündigung der Mietwohnung) ist – für die erste Instanz - die Anhörung des Betroffenen zwingend vorgesehen, § 69d Abs. 1 Satz 2 FGG (jetzt § 299 FamFG). Dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensregeln wie für die erste Instanz, so dass im Regelfall eine Anhörung des Betroffenen zu wiederholen ist, § 69g Abs. 5 FGG (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 09.07.2007 – 16 Wx 94/07; vom 07.05.2007 – 16 Wx 79/07; vom 07.03.2007 – 16 Wx 17/07). § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG erlaubt ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dazu haben sich in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen von einer Anhörung nicht abgesehen werden darf (dazu Zusammenstellung bei Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 50). Danach kann u. a. dann nicht von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht längere Zeit zurückliegt. Zwar gibt es keine feste Grenze, deren Überschreiten eine Anhörung zwingend gebietet. Allerdings werden Zeiträume von über sechs Monate regelmäßig als zu lang angesehen. Für diese Zeitgrenze spricht die Fassung des § 69i Abs. 1 Satz 2 FGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch als Maßstab für die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (so überzeugend Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Anhörung durch das Erstgericht bereits am 13.11.2007 erfolgt ist, somit neun Monate zurücklag, als das Landgericht entschieden hat, war allein wegen der derartig lang zurückliegenden Anhörung eine erneute Anhörung zwingend geboten (vgl. auch OLG Frankfurt vom 17.11.2005, FamRZ 2006,1876, wonach auf eine zeitnahe persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz bei einer Genehmigungsentscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann).
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 1 W 168/08 und 1 W 169/08''': Kündigung des Mietverhältnisses durch den Betreuer
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Wird ein allein mit der Betroffenen bestehendes Mietverhältnis mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durch den Betreuer gekündigt, so ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Auch seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen ändert hierdran nichts.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, 1 W 225/09''':
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, 1 W 225/09''':
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Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögensbeziehungsweise Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.
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Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens- bzw. Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.
    
==Literatur zu § 1907 BGB==
 
==Literatur zu § 1907 BGB==