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* Strafbar ist eine Tötung auch dann, wenn sie auf ausdrückliches Verlangen des Getöteten vorgenommen worden ist (§ 216 StGB), wenn also ein Sterbewilliger körperlich – beispielsweise infolge einer Querschnittslähmung – nicht mehr in der Lage war, sich selbst umzubringen und deshalb mit klarem Verstand und eigenem Willen einen hierzu in der Lage befindlichen Helfer veranlasst hatte, das, was er gern selbst getan hätte, für ihn zu tun.
 
* Strafbar ist eine Tötung auch dann, wenn sie auf ausdrückliches Verlangen des Getöteten vorgenommen worden ist (§ 216 StGB), wenn also ein Sterbewilliger körperlich – beispielsweise infolge einer Querschnittslähmung – nicht mehr in der Lage war, sich selbst umzubringen und deshalb mit klarem Verstand und eigenem Willen einen hierzu in der Lage befindlichen Helfer veranlasst hatte, das, was er gern selbst getan hätte, für ihn zu tun.
 
* Die verbotene Tötung eines Menschen kann nicht nur durch ein aktives Tun, eine Handlung, begangen werden, sondern auch dadurch, dass eine für den Fortbestand seines Lebens notwendige Handlung unterlassen wird (§ 13 StGB). Darüber hinaus gibt es hier einen strafrechtlichen Sondertatbestand. Ihm zufolge macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere dann, wenn eine solche Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist (§323c StGB). Straflose Beihilfe zur Selbsttötung kann damit in strafbare unterlassene Hilfeleistung übergehen.
 
* Die verbotene Tötung eines Menschen kann nicht nur durch ein aktives Tun, eine Handlung, begangen werden, sondern auch dadurch, dass eine für den Fortbestand seines Lebens notwendige Handlung unterlassen wird (§ 13 StGB). Darüber hinaus gibt es hier einen strafrechtlichen Sondertatbestand. Ihm zufolge macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere dann, wenn eine solche Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist (§323c StGB). Straflose Beihilfe zur Selbsttötung kann damit in strafbare unterlassene Hilfeleistung übergehen.
* Den Möglichkeiten, seinem Leben ein Ende zu setzen, ist eine weitere strafbewehrte Grenze gezogen, indem man die Herstellung, das In-Verkehr-Bringen und die Verabreichung von Pharmazeutika und Giften strengen Regeln und Zugänglichkeitsbeschränkungen unterworfen hat<ref>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln v. 24. 08. 1976 (BGBl. I 2445; III 2121-51-2) mit weiteren Änderungen und Gesetz über denn Verkehr mit Betäubungsmitteln i.d.F.v. 01. 03  1994 (BGBl I 358) mit weiteren Änderungen</ref
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* Den Möglichkeiten, seinem Leben ein Ende zu setzen, ist eine weitere strafbewehrte Grenze gezogen, indem man die Herstellung, das In-Verkehr-Bringen und die Verabreichung von Pharmazeutika und Giften strengen Regeln und Zugänglichkeitsbeschränkungen unterworfen hat<ref>Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln v. 24. 08. 1976 (BGBl. I 2445; III 2121-51-2) mit weiteren Änderungen und Gesetz über denn Verkehr mit Betäubungsmitteln i.d.F.v. 01. 03  1994 (BGBl I 358) mit weiteren Änderungen</ref>.
 
Aus alledem wird deutlich: Der Verzicht auf eine Strafbarkeit der Selbsttötung ist kein Ausdruck einer generellen Billigung dieser Tat, sondern wird allenfalls als ein höchstpersönlicher und selbstbestimmter Akt eines Menschen hingenommen, der, sofern er gelingt, ohnehin nicht mehr bestraft werden kann, wenn er hingegen misslingt, einer Rückkehr des Lebensmüden in die Gemeinschaft keine zusätzlichen, ihn vom Leben abschreckenden Hindernisse entgegensetzen will<ref> Manfred von Lewinski, Ausharren oder gehen? – für und wider die Freiheit zum Tode, S. 103f</ref>.
 
Aus alledem wird deutlich: Der Verzicht auf eine Strafbarkeit der Selbsttötung ist kein Ausdruck einer generellen Billigung dieser Tat, sondern wird allenfalls als ein höchstpersönlicher und selbstbestimmter Akt eines Menschen hingenommen, der, sofern er gelingt, ohnehin nicht mehr bestraft werden kann, wenn er hingegen misslingt, einer Rückkehr des Lebensmüden in die Gemeinschaft keine zusätzlichen, ihn vom Leben abschreckenden Hindernisse entgegensetzen will<ref> Manfred von Lewinski, Ausharren oder gehen? – für und wider die Freiheit zum Tode, S. 103f</ref>.
  
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