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rechtsgeschäftlich handeln.
 
rechtsgeschäftlich handeln.
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Gemäß § 105a BGB ist dies seit dem 1.8.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte
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Gemäß § 105a BGB ist dies seit dem 01.08.2002 insoweit eingeschränkt, als Geschäfte
 
des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit
 
des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit
 
geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung
 
geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung
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===Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?===
 
===Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?===
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Ein unter § 105a fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
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Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung
 
und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also zB einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
 
und Gegenleistung bewirkt sind. Voraussetzung ist also, dass die beiderseitigen Verpflichtungen erfüllt sind, also zB einerseits der Kaufpreis entrichtet und andererseits der Kaufgegenstand ausgehändigt wurde.
    
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
 
===Anwendung beim Einwilligungsvorbehalt===
Nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein Einwilligungsvorbehalt abngeordnet ist. Allerdings kann hier das [[Vormundschaftsgericht]] im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.  
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Nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten die obigen Regelungen auch für Betreute, für die ein [[Einwilligungsvorbehalt]] abngeordnet ist. Allerdings kann hier das [[Betreuungsgericht]] im Einzelfall die Regelung außer Kraft setzen.  
Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichenHandlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen
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Spielraum für Eigenständigkeit haben. Die Normzwecke von § 105 a BGB und § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB decken sich somit im
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Der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung bezieht sich also vom Grundsatz von vornherein nicht auf Willenserklärungen, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen. Damit soll auch der in seiner rechtlichen Handlungsfreiheit durch einen Einwilligungsvorbehalt eingeschränkte Betreute wenigstens in kleinen Dingen des täglichen Lebensvollzugs einen gewissen
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Spielraum für Eigenständigkeit haben.  
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Die Normzwecke von § 105 a BGB und § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB decken sich somit im
 
wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
 
wesentlichen; vielfach wird auch derselbe Personenkreis betroffen sein. Dies legt nahe, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
 
»Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in
 
»Geschäft des täglichen Lebens« in § 105 a BGB an der Interpretation der »geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens« in