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==Die erste [[Berichterstattung]]==
 
==Die erste [[Berichterstattung]]==
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In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
 
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
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==Rechtsprechung==
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'''LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26'''
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# Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]se nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]s nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten.
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#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==