Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder oder Nichtmitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt. Das in Deutschland geltende [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Religionsfreiheit macht die gleichzeitige Existenz mehrerer Betreuungsvereine am gleichen Ort möglich bzw. notwendig. Zum Beispiel besitzt Stuttgart bisher außer einem bürgerlichen Betreuungsverein auch einen römisch-katholischen, einen evangelischen und einen anthroposophischen Betreuungsverein. | Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder oder Nichtmitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt. Das in Deutschland geltende [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Religionsfreiheit macht die gleichzeitige Existenz mehrerer Betreuungsvereine am gleichen Ort möglich bzw. notwendig. Zum Beispiel besitzt Stuttgart bisher außer einem bürgerlichen Betreuungsverein auch einen römisch-katholischen, einen evangelischen und einen anthroposophischen Betreuungsverein. |