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==Die erste [[Berichterstattung]]==
 
==Die erste [[Berichterstattung]]==
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Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
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Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den [[Betreuer]] erstellt und [[Datenschutz|datengeschützt]] an das [[Betreuungsgericht]] gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
    
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
 
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
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