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Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer  [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Betreuungsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]], nach [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung der Betreuung]] durch andere Personen oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
 
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer  [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Betreuungsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]], nach [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung der Betreuung]] durch andere Personen oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
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===Volljährigkeit===
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===Volljährigkeit (§ 2 BGB)===
 
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].
 
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].
  
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