| − | Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen [[Auskunftspflicht|Auskunfts-]], Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflichten nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Anlagegeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat-dej |§|1841|bgb}} anlegt und auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat-dej |§|1848|bgb}} beantragt, [[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en unter Verstoß der §{{Zitat-dej |§|1804|bgb}} vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers ({{Zitat-dej |§|1803|bgb}}) BGB oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en ({{Zitat-dej |§|1814|bgb}}, {{Zitat-dej |§|1818|bgb}}) und Sperrung von Konten ({{Zitat-dej |§|1809|bgb}} BGB, {{Zitat-dej |§|1815|bgb}} BGB, {{Zitat-dej |§|1816|bgb}}) BGB missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt und dadurch das [[Trennungsgebot]] missachtet (§ 1805 BGB, s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). | + | Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen [[Auskunftspflicht|Auskunfts-]], Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflichten nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Anlagegeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat-dej |§|1841|bgb}} anlegt und auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat-dej |§|1848|bgb}} beantragt, [[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en ohne gerichtliche Genehmigung vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en und Sperrung von Konten ({{Zitat-dej |§|1809|bgb}} BGB, {{Zitat-dej |§|1815|bgb}} BGB, {{Zitat-dej |§|1816|bgb}}) BGB missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt und dadurch das [[Trennungsgebot]] missachtet (§ 1805 BGB, s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). |
| | Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. | | Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. |