Der Umstand, dass ein volljähriger [[Ausländer]] aufgrund
Der Umstand, dass ein volljähriger [[Ausländer]] aufgrund
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einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
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einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychischen Erkrankung]] oder einer körperlichen, [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistigen oder seelischen Behinderung]]
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1814 Abs.
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1814 Abs.
1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für