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| | Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]]. | | Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]]. |
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| | + | ====Zum Erforderlichkeitsgrundsatz==== |
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| | + | '''LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.02.2026, 4 T 82/25''': |
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| | + | # Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung. |
| | + | # Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251). |
| | + | # Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann. |
| | + | # Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen. |
| | + | # Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen. |
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| | ===Wünsche und Präferenzen des Betreuten === | | ===Wünsche und Präferenzen des Betreuten === |
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| | * '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]] abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner. | | * '''auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)''' sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]] abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner. |
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| − | * '''auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)''' sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch Anwälte (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt. | + | * '''auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)''' sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt. |
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| | *'''unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar''' sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw. | | *'''unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar''' sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw. |
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| | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG. | | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG. |
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| − | Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt | + | Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sich zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt |
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| | Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, | | Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, |
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| | === Post- und Telefonkontrolle === | | === Post- und Telefonkontrolle === |
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| − | Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder Ordnung erheblich zu gefährden. | + | Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden. |
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| | Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]]. | | Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]]. |
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| | Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB | | Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB |
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| − | Die Abgrenzung des [[Aufgabenbereich]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können. | + | Die Abgrenzung des [[Aufgabenbereich]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] geht, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können. |
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| | ====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ==== | | ====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ==== |
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| | ====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum==== | | ====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum==== |
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| − | Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und Grundstücken im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB). | + | Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und [[Grundstück]]en im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB). |
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| | ====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden==== | | ====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden==== |
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| − | Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB) | + | Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über [[Girokonto|Girokonten]] unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB) |
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| | ====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen==== | | ====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen==== |
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| | Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. | | Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. |
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| − | Geldanlagen haben grundsätzlich mit Sperrvermerk zu ergolgen {{Zitat de §|1845|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB). | + | Geldanlagen haben grundsätzlich mit Sperrvermerk zu erfolgen {{Zitat de §|1845|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB). |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
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| | * [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] | | * [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] |
| | * [[Eidesstattliche Versicherung]] | | * [[Eidesstattliche Versicherung]] |
| | + | * [[Grundstück]], [[Vermögenssorge]] |
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| | == Pflichten gegenüber dem Gericht == | | == Pflichten gegenüber dem Gericht == |
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| | Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB | | Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB |
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| − | Die Aufsicht des Betreuungsgerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB). | + | Die [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB). |
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| | ===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten=== | | ===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten=== |