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Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:
 
Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:
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* durch Gesetz: § 1353 BGB für die eheliche Lebensgemeinschaft; [[Polizeirecht|Polizeigesetze]] verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
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* durch Gesetz: § 1353 BGB für die [[Eherecht und Betreuung|eheliche Lebensgemeinschaft]]; [[Polizeirecht|Polizeigesetze]] verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
 
* durch [[Freier Wille|freiwillige]] Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch [[Freier Wille|freiwillige]] Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
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Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
 
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
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Eine Garantenstellung (Beschützergarant) des Betreuers gegenüber dem Betreuten ist in der Rechtsprechung strittig:
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'''Rechtsprechung'''
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'''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15'''
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Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.
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'''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25'''
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# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung
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# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.
    
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
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Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten '''die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern'''. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu "[[Vertrauensperson]]en" [[Freier Wille|werden wollen]].   
 
Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten '''die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern'''. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu "[[Vertrauensperson]]en" [[Freier Wille|werden wollen]].   
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Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten [[Selbstbestimmung]], ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche [[Zugangsrecht|Zugang]] zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.
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Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten [[Selbstbestimmung]], ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale [[erweiterte Unterstützung]] sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche [[Zugangsrecht|Zugang]] zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.
    
Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.
 
Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.
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==Literatur==
 
==Literatur==
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*Arnold/Hoffmann; Zur Stellung des rechtl. Betreuers als Garant für körperl. Unversehrtheit und Leben des Betreuten, ZfL 2025, 193
 
*Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6
 
*Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6
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*Noll: Der Betreuer als Schutzgarant? BtR aktuell 2026, 73
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Pflegeversicherung]]
 
* [[Pflegeversicherung]]
 
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
 
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
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* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]]
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* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Forensik]]
 
* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Advance Care Planning]]
 
* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Advance Care Planning]]
 
* [[Eherecht und Betreuung]]
 
* [[Eherecht und Betreuung]]
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* [[Verbraucherstreitbeilegung]]
 
* [[Verbraucherstreitbeilegung]]
 
* [[Behördenbetreuer]]
 
* [[Behördenbetreuer]]
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* [[Amtspflichtverletzung]]
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* [[Amtspflichtverletzung]], [[Zwangsvollstreckung]]
 
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
 
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
 
* [[Einverständniserklärung]]
 
* [[Einverständniserklärung]]
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