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[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB 2007 im regionalen Vergleich]]
 
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==Einleitung==
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Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung zivilrechtlicher Art (im Folgenden als „betreuungsrechtliche Unterbringung“ bezeichnet) handelt es sich in der Regel um die Unterbringung betreuter Personen (im Folgenden als "Betroffene" bezeichnet) in einem Krankenhaus oder einem Heim bei der diese auf einem bestimmten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht wird und die Aufnahme des Kontaktes mit Personen außerhalb dieses Raumes durch Sicherheitsmaßnahmen kontrolliert wird (BGH FamRZ, 2001, 149). Weiter ist die nicht nur kurzfristige Begrenzung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensbereich vorliegend.   
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Der Vollständigkeit halber und zur Abgrenzung ist auf weitere Unterbringungsarten hinzuweisen, für die das Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG nicht oder nicht mittelbar gilt. Im Speziellen sind hier zu nennen:
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* Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB bei Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB),
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* Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB),
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* Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses, wenn dringende Gründe vorliegen, die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene aufgrund von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt untergebracht werden wird (§ 126a Abs. 1 StPO),
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* Unterbringung zur Vorbereitung eines ärztlichen Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten gemäß § 81 StPO und
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* Unterbringung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.
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Von besonderer Relevanz, insbesondere in der Praxis, ist die Abgrenzung zur öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen für psychisch Kranke der Länder (Landes-PsychKG)(Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 12).               
    
==Definition==
 
==Definition==
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