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In Betreuungs- und Unterbringungssachen gibt es unterschiedliche Fristsetzungen.
 
In Betreuungs- und Unterbringungssachen gibt es unterschiedliche Fristsetzungen.
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==Automatische Beendigung==
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*Anordnung der [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]]: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG
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*Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG
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*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]] mit [[einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnung]]: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG
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==Überprüfungsnotwendigkeit==
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*Anordnung der (endgültigen) [[Betreuerbestellung]]: 7 Jahre (§ 294 Abs. 3 FamFG)
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*Anordnung der (endgültigen) [[Betreuerbestellung]] gegen den Willen des Betreuten: 2 Jahre (§ 294 Abs. 3 FamFG)
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*Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]: 1 Jahr (§ 329 Abs. 1 FamFG)
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*Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] bei offensichtlich langerUnterbringungsbedürftigkeit: 2 Jahre (§ 329 Abs. 1 FamFG)
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*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]]: 6 Wochen (§ 329 Abs. 1 FamFG)
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*Genehmigung der [[Dauervergütung]]: 2 Jahre (§ 292 Abs. 2 FamFG)