Änderungen

K
Zeile 31: Zeile 31:  
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der [[Testierfähigkeit]] i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).
 
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der [[Testierfähigkeit]] i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).
   −
Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die [[Freier Wille|freie Willensentscheidung]] zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor.
+
Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die [[Freier Wille|freie Willensentscheidung]] zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafte Störung der Geistestätigkeit]] die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor.
   −
Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur freien Willensentscheidung in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).
+
Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur [[Freier Wille|freien Willensentscheidung]] in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).
    
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).
 
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).
7.537

Bearbeitungen