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==Zusammenfassung==
 
==Zusammenfassung==
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Die Systematik der Vergütung wird – erneut – vereinfacht. Aus 3 Tabellen (ohne Ausbildung, mit Berufsausbildung, mit Studium) werden 2 Stufen (mit und ohne Studienabschluss), de facto bedeutet das den Wegfall der bisherigen Tabelle A; deren Betroffene profitieren vom neuen Vergütungsrecht am meisten.
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Die Systematik der Vergütung wurde – erneut – vereinfacht. Aus 3 Tabellen (ohne Ausbildung, mit Berufsausbildung, mit Studium) wurden 2 Stufen (mit und ohne Studienabschluss), de facto bedeutet das den Wegfall der bisherigen Tabelle A; deren Betroffene profitieren vom [[neu]]en Vergütungsrecht am meisten.
 
   
 
   
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Die drei Varianten bei den Wohnformen (stationär, ambulant aber stationär gleichgestellt und sonstige) werden ebenfalls auf 2 eingedampft (stationär und sonstige).
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Die drei Varianten bei den Wohnformen (stationär, ambulant aber stationär gleichgestellt und sonstige) wurden ebenfalls auf 2 "eingedampft" (stationär und sonstige).
 
   
 
   
 
Letztlich sind auch die Zeitstufen von einer Vereinfachung betroffen. Bislang wurde die Dauer der Betreuung in 5 Etappen unterteilt, das 1. Quartal, das 2. Quartal, das 2. Halbjahr, das 2. Betreuungsjahr und schließlich ab dem 3. Betreuungsjahr. Nach neuer Systematik gibt es nur noch Betreuungen im ersten oder in den folgenden Jahren.
 
Letztlich sind auch die Zeitstufen von einer Vereinfachung betroffen. Bislang wurde die Dauer der Betreuung in 5 Etappen unterteilt, das 1. Quartal, das 2. Quartal, das 2. Halbjahr, das 2. Betreuungsjahr und schließlich ab dem 3. Betreuungsjahr. Nach neuer Systematik gibt es nur noch Betreuungen im ersten oder in den folgenden Jahren.
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Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die Inflationsausgleichspauschale.
 
Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die Inflationsausgleichspauschale.
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Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überscheidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt.
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Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt.
    
==Vergütungstabellen ab 1.1.2026==
 
==Vergütungstabellen ab 1.1.2026==
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