Änderungen

K
Zeile 5: Zeile 5:  
Die für den Betreuten jeweils zuständige [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft|Berufsgenossenschaft]] (oder [[Unfallversicherung|Eigenunfallversicherung]] der öffentlichen Hand) ist zuständig für Unfallrenten, also solche, bei denen die Ursache für Erwerbsminderung oder Tod in einem [[wikipedia:de:Arbeitsunfall|Arbeits-/Wegeunfall]] oder einer [[wikipedia:de:Berufskrankheit|Berufskrankheit]] liegt. Auch hier gibt es Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
 
Die für den Betreuten jeweils zuständige [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft|Berufsgenossenschaft]] (oder [[Unfallversicherung|Eigenunfallversicherung]] der öffentlichen Hand) ist zuständig für Unfallrenten, also solche, bei denen die Ursache für Erwerbsminderung oder Tod in einem [[wikipedia:de:Arbeitsunfall|Arbeits-/Wegeunfall]] oder einer [[wikipedia:de:Berufskrankheit|Berufskrankheit]] liegt. Auch hier gibt es Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
   −
Für [[wikipedia:de:Kriegsopferversorgung#Anspruch_auf_und_Umfang_der_Leistungen|Kriegsopfer und deren Hinterbliebene]] und Ihnen Gleichgestellte kommen Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz in Frage. Zuständig hierfür sind in den meisten [[Bundesländer]]n Landesämter für Soziales und Versorgung (in NRW die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe). Gleichgestellt sind Wehr- und Zivildienstgeschädigte, Verfolgte des DDR-Regimes, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte.
+
Für [[wikipedia:de:Kriegsopferversorgung#Anspruch_auf_und_Umfang_der_Leistungen|Kriegsopfer und deren Hinterbliebene]] und Ihnen Gleichgestellte kommen Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz in Frage. Zuständig hierfür sind in den meisten [[Bundesländer]]n Landesämter für Soziales und Versorgung (in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] die Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe). Gleichgestellt sind Wehr- und Zivildienstgeschädigte, Verfolgte des DDR-Regimes, Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte.
    
Neben den gesetzlichen Rentenansprüchen kommen weiterhin [[wikipedia:de:Betriebsrente|Betriebsrentenansprüche]] in Frage (insbesondere bei größeren Betrieben sowie im öffentlichen Dienst), die durch Tarifverträge geregelt sind. Private Rentenansprüche sind z.B. solche aus [[wikipedia:de:Riester-Rente|Riester-]] oder [[wikipedia:de:Rürup-Rente|Rürup-Rentenverträgen]].
 
Neben den gesetzlichen Rentenansprüchen kommen weiterhin [[wikipedia:de:Betriebsrente|Betriebsrentenansprüche]] in Frage (insbesondere bei größeren Betrieben sowie im öffentlichen Dienst), die durch Tarifverträge geregelt sind. Private Rentenansprüche sind z.B. solche aus [[wikipedia:de:Riester-Rente|Riester-]] oder [[wikipedia:de:Rürup-Rente|Rürup-Rentenverträgen]].
   −
Vor der Stel­lung eines Antrages auf Erwerbs­min­de­rungs­rente ist es dem Antrag­steller zumutbar, eine Rechts­be­ra­tung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger oder das kommu­nale Versi­che­rungsamt in Anspruch zu nehmen. Für eine anwalt­liche Bera­tung wird dann keine [[wikipedia:de:Beratungshilfe|Bera­tungs­hilfe]] gewährt. Damit bestä­tigte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die Entschei­dung des Amts­ge­richts über die Ableh­nung eines Bera­tungs­hil­fean­trages. Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entschei­dung ange­nommen (1 BvR 2735/11, Beschluss vom 14. Dezember 2011). Im Wider­spruchs­ver­fahren kommt wegen des Prin­zips der Waffen­gleich­heit ein Verweis auf den Bera­tungs­an­spruch gem. § 14 SGB I dagegen nicht in Betracht.
+
Vor der Stel­lung eines Antrages auf Erwerbs­min­de­rungs­rente ist es dem Antrag­steller zumutbar, eine Rechts­be­ra­tung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger oder das kommu­nale Versi­che­rungsamt in Anspruch zu nehmen. Für eine anwalt­liche Bera­tung wird dann keine [[wikipedia:de:Beratungshilfe|Bera­tungs­hilfe]] gewährt. Damit bestä­tigte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die Entschei­dung des Amts­ge­richts über die Ableh­nung eines Bera­tungs­hil­fean­trages. Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entschei­dung ange­nommen (1 BvR 2735/11, Beschluss vom 14. Dezember 2011). Im [[Widerspruchsrecht|Wider­spruchs­ver­fahren]] kommt wegen des Prin­zips der Waffen­gleich­heit ein Verweis auf den Bera­tungs­an­spruch gem. § 14 SGB I dagegen nicht in Betracht.
    
==[[Betreuerhaftung]] bei unterlassenem Rentenantrag==
 
==[[Betreuerhaftung]] bei unterlassenem Rentenantrag==
7.537

Bearbeitungen