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Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII  zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.
 
Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII  zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.
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—- Siehe auch die Rechtsprechungsübersicht von Aeternitas:
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http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/schonvermoegen.pdf
      
=== Grundeigentum ===
 
=== Grundeigentum ===
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