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==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
 
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1879 BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergüttngshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Tabellensätze nach § {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den [[Aufwendungsersatz]]) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anlässlich des Vergütungsantrags (§ 1879 BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergütungshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Tabellensätze nach § {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
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Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).
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Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den [[Stundensatz]] eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).
    
Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 9 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.
 
Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 9 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.
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