Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der [[Freibetrag|Freibeträge]] und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. | Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der [[Freibetrag|Freibeträge]] und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. |