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=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=
 
=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=
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Die Frage der Mittellosigkeit bei [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] ist in der Neufassung ({{Zitat de §|1879|bgb}} und {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB) die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit verfügbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden ist, einzusetzen,
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Die Frage der Mittellosigkeit bei [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] ist bei der Neufassung von {{Zitat de §|1879|bgb}} und {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB geklärt worden, da der Rechtsbegriff der "Mittellosigkeit" gesetzlich definiert wurde. Hiernach hat die betreute Person, soweit verfügbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden ist, dieses einzusetzen. Der [[Freibetrag]] liegt seit 1.1.2023 nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII bei '''10.000 €'''.
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Das bedeutet, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.1.2023 nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII 10.000 € betragen.
      
Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der [[Freibetrag|Freibeträge]] und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
 
Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der [[Freibetrag|Freibeträge]] und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
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