In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX). | In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX). |