Änderungen

K
Zeile 128: Zeile 128:     
==Beweiserhebung==
 
==Beweiserhebung==
−
Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653).  
+
Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG) trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653).  
   −
Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, freiwillig keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch daen Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
+
Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, [[Freier Wille|freiwillig]] keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch den Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
    
===Akteneinsicht===
 
===Akteneinsicht===
7.537

Bearbeitungen