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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] mit der Betreuungsrechtsreform 2023 [[neu]] eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und dem zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.'' Anlagegeld ist nur eine gesicherte Anlage von Betreutenvermögen.
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] mit der [[Betreuungsrechtsreform]] 2023 [[neu]] eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und dem zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.'' Anlagegeld ist nur eine gesicherte Anlage von Betreutenvermögen.
    
Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
 
Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
    
==Pflicht zur Geldanlage==
 
==Pflicht zur Geldanlage==
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr ([[Girokonto]]) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob [[befreiter Betreuer|befreit]] oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr ([[Girokonto]]) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
    
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
 
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
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==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==
 
==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==
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Für Anlagegeld gibt es keine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).
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Für Anlagegeld gibt es keine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der [[Betreuer]] hat die Anlage [[Anzeigepflicht|dem Gericht mitzuteilen]] (§ 1846 BGB).
    
==Andere Anlage von Geld==
 
==Andere Anlage von Geld==
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*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, Rpfleger 1986, 462
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, Rpfleger 1986, 462
 
*Gojowczyk: Die Verwaltung von Geld durch den Betreuer; btr aktuell 2023, 19
 
*Gojowczyk: Die Verwaltung von Geld durch den Betreuer; btr aktuell 2023, 19
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*ders.: Kryptowährungen "unter Betreuung"- was Gericht und Betreuer wissen müssen; Rpfleger 2026, 109
 
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
 
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
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