Änderungen

K
Zeile 5: Zeile 5:  
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche".
 
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche".
   −
Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
+
Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenbereiche so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenbereich darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212). Bei den Benennungen des von ihm als erforderlich angesehenen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
    
Die konkreten [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]] ergeben sich aus dem gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis, der nicht gesetzlich formuliert wurde und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden wird. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der [[Rechtsprechung]] zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
 
Die konkreten [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]] ergeben sich aus dem gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis, der nicht gesetzlich formuliert wurde und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden wird. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der [[Rechtsprechung]] zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
7.537

Bearbeitungen