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Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.  
 
Es kommt vor, dass eine als Betreuer ausgewählte Person von Anfang an nicht geeignet war, als Betreuer tätig zu werden. Solche Fehlentscheidungen sollen zwar vermieden werden, insbesondere durch Einbindung der Betreuungsbehörde (§ 12 BtOG [[Betreuungsorganisationsgesetz]]), lassen sich aber nicht immer vermeiden.  
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Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n  ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]).
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Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen [[wikipedia:de:Vertragspartner|Vertragspartner]]n zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit [[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] von Vereinen und [[Betreuungsbehörde]]n  ihre [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern ([[wikipedia:de:Untreue|Untreue]]).
    
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
 
Bisweilen wird die Eignung, die Angelegenheiten für den Betreuten zu besorgen, auch später beeinträchtigt, z.B. durch schwere Erkrankung des Betreuers.
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