Das BVerfG hat mit fünf Leitsätzen klargestellt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen zwar grundsätzlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind – insbesondere nur als ''letztes Mittel'' und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. | Das BVerfG hat mit fünf Leitsätzen klargestellt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen zwar grundsätzlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind – insbesondere nur als ''letztes Mittel'' und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. |