| − | Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG. | + | Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e) endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG. |