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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der Gesetzgeber mit der Betreuungsrechtsreform 2023 neu eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und dem zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.'' Anlagegeld ist nur eine gesicherte Anlage von Betreutenvermögen.
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] mit der Betreuungsrechtsreform 2023 [[neu]] eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und dem zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.'' Anlagegeld ist nur eine gesicherte Anlage von Betreutenvermögen.
    
Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
 
Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
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