Änderungen

K
Zeile 3: Zeile 3:  
Betreuungssachen werden definiert in § 271 [[FamFG]]. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der [[Unterbringung]]ssachen eine Entsprechung in § 312 [[FamFG]] (vorher enthalten in § 70 Abs. 1 FGG).
 
Betreuungssachen werden definiert in § 271 [[FamFG]]. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der [[Unterbringung]]ssachen eine Entsprechung in § 312 [[FamFG]] (vorher enthalten in § 70 Abs. 1 FGG).
   −
Durch die Definition der Betreuungssachen wird zugleich die sachliche Zuständigkeit der zum 1.9.2009 als Abteilungen der Amtsgerichte (§ 23a GVG) neu errichteten [[Betreuungsgericht]]e (BetrG) definiert (§ 23c GVG). Diese sind außerdem für Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) zuständig.
+
Durch die Definition der Betreuungssachen wird zugleich die sachliche Zuständigkeit der zum 1.9.2009 als Abteilungen der Amtsgerichte (§ 23a GVG) [[neu]] errichteten [[Betreuungsgericht]]e (BetrG) definiert (§ 23c GVG). Diese sind außerdem für Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) zuständig.
    
Betreuungssachen sind nach Nummer 1 [[Betreuungsverfahren]] über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die [[Aufhebung der Betreuung]] sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es. Sie werden daher an erster Stelle genannt.  
 
Betreuungssachen sind nach Nummer 1 [[Betreuungsverfahren]] über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die [[Aufhebung der Betreuung]] sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es. Sie werden daher an erster Stelle genannt.  
Zeile 16: Zeile 16:  
*[[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 BGB, § 293 III FamFG)
 
*[[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 BGB, § 293 III FamFG)
 
*[[Betreuerentlassung|Entlassung von Betreuern]] und Bestellung von Nachfolgebetreuern (§§ 1868, 1869 BGB, § 296 FamFG)  
 
*[[Betreuerentlassung|Entlassung von Betreuern]] und Bestellung von Nachfolgebetreuern (§§ 1868, 1869 BGB, § 296 FamFG)  
−
*Überprüfung der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] bei Vereins- oder Behördenbetreuung (§ 1818 BGB, § 291 FamFG)
+
*Überprüfung der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer|Behördenbetreuung]] (§ 1818 BGB, § 291 FamFG)
−
*Erweiterung oder Beschränkung der [[Aufgabenkreis]]e des Betreuers (§ 1815 BGB, §§ 293, 294 FamFG)
+
*Erweiterung oder Beschränkung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers (§ 1815 BGB, §§ 293, 294 FamFG)
 
*Verlängerung von Betreuungen und [[Einwilligungsvorbehalt]]en (§ 295 FamFG)
 
*Verlängerung von Betreuungen und [[Einwilligungsvorbehalt]]en (§ 295 FamFG)
 
*Aufhebung von Betreuungen (§ 1871 BGB, § 294 FamFG)
 
*Aufhebung von Betreuungen (§ 1871 BGB, § 294 FamFG)
Zeile 44: Zeile 44:  
Unklar war zunächst, was in den weiteren Verfahren gilt, für die im Minderjährigenrecht nun-mehr die Zuständigkeit des Familiengerichtes erklärt wurde und bei welchen eine ausdrückliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes bei der sinngemäßen Anwendung auf Betreuungen nicht vorgenommen wurde.
 
Unklar war zunächst, was in den weiteren Verfahren gilt, für die im Minderjährigenrecht nun-mehr die Zuständigkeit des Familiengerichtes erklärt wurde und bei welchen eine ausdrückliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes bei der sinngemäßen Anwendung auf Betreuungen nicht vorgenommen wurde.
   −
Es handelt sich hierbei um alle bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Freigabeentscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] (§§ 1810 1812, 1815, 1817, 1819 – 1825). Weiterhin fehlen Verweise auf die Zuständigkeit der Betreuungsgerichte bei der Aufsicht über den Betreuer (§§ 1795 – 1798, 1837 – 1843, 1892 – 1894) sowie in Verfahren zur Festsetzung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung (§§ 1877 ff. BGB, §§ 4-8 VBVG).  
+
Es handelt sich hierbei um alle bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Freigabeentscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] (§§ 1810 1812, 1815, 1817, 1819 – 1825). Weiterhin fehlen Verweise auf die Zuständigkeit der Betreuungsgerichte bei der [[Aufsicht]] über den Betreuer (§§ 1795 – 1798, 1837 – 1843, 1892 – 1894) sowie in Verfahren zur Festsetzung von [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] (§§ 1877 ff. BGB, §§ 4-8 VBVG).  
    
Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die [[Anhörung]]spflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus.
 
Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die [[Anhörung]]spflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus.
Zeile 54: Zeile 54:  
Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem [[Ende der Betreuung]] (§ 1872 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.
 
Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem [[Ende der Betreuung]] (§ 1872 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.
   −
==Rechtsprechung==
+
==[[Rechtsprechung]]==
    
'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 166/10''', BtPrax 2010, 276 = FamRZ 2010, 1897 = FGPrax 2010, 288 = NJW 2010, 3777 = RdLH 2010, 172 = BeckRS 2010, 24359 = IBRRS 77283 = LSK 2010, 470223:
 
'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 166/10''', BtPrax 2010, 276 = FamRZ 2010, 1897 = FGPrax 2010, 288 = NJW 2010, 3777 = RdLH 2010, 172 = BeckRS 2010, 24359 = IBRRS 77283 = LSK 2010, 470223:
Zeile 96: Zeile 96:  
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Amtsermittlungspflicht]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]]
−
* [[Betreuungsverfahren]]
+
* [[Betreuungsverfahren]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Forensik]]
 
* [[Betreuungsrichter]]in
 
* [[Betreuungsrichter]]in
 +
* [[Neu|Was ist neu?]]
 +
* [[Vormundschaftsgericht]] = alt
    
==Literatur==
 
==Literatur==
7.537

Bearbeitungen