Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§ 292 Abs.1 FamFG, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, 4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008). | Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§ 292 Abs.1 FamFG, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, 4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008). |