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Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§  292 Abs.1  FamFG,  1908i Abs. 1 Satz 1 BGB,  4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008).
 
Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um versehentliche Lücken handelt, die im Rahmen von umfangreichen Artikelgesetzen eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Es ist durch sachgerechte Rechtsprechung festzustellen, dass die Betreuungsgerichte auch in den genannten Verfahren zuständig sind, soweit Betreute davon betroffen sind. Das Bundesministerium der Justiz geht in einem Antwortschreiben vom 27.9.2008 zu der Problematik davon aus, dass die betreuungsgerichtliche Zuständigkeit sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, obwohl die §§  292 Abs.1  FamFG,  1908i Abs. 1 Satz 1 BGB,  4 Abs. 3 VBVG keinen ausdrücklichen Verweis darauf enthalten (Gesch.Nr. I A 1 - 3475/4 - 5 - 2 - 12 1086/2008).
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Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem [[Ende der Betreuung]] (§ 1890 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.
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Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem [[Ende der Betreuung]] (§ 1872 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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