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'''Aus dem Tätigkeitsbericht des [[Datenschutz]]beauftragten [[Berlin]] 2019:'''
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die [[Betreuungsgericht]]e Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den [[Aufgabenkreis]]en der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zu­ständig. Während der [[Betreuungsausweis]] keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der [[Vermögenssorge]] vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch [[Betreuungsausweis]]e vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des [[Betreuungsausweis]]es.''
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die [[Betreuungsgericht]]e Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den [[Aufgabenkreis]]en der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zu­ständig. Während der [[Betreuerausweis]] keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der [[Vermögenssorge]] vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch [[Betreuerausweis]]e vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des [[Betreuerausweis]]es.''
    
==Laufende Bankgeschäfte==
 
==Laufende Bankgeschäfte==
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