| − | ''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die [[Betreuungsgericht]]e Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den [[Aufgabenkreis]]en der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zuständig. Während der [[Betreuungsausweis]] keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der [[Vermögenssorge]] vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch [[Betreuungsausweis]]e vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des [[Betreuungsausweis]]es.'' | + | ''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die [[Betreuungsgericht]]e Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den [[Aufgabenkreis]]en der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zuständig. Während der [[Betreuerausweis]] keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der [[Vermögenssorge]] vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch [[Betreuerausweis]]e vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des [[Betreuerausweis]]es.'' |