| Zeile 82: |
Zeile 82: |
| | | | |
| | # Die in § 319 Abs. 1 FamFG vorgesehene Pflicht, den Kranken grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören und sich hierdurch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. | | # Die in § 319 Abs. 1 FamFG vorgesehene Pflicht, den Kranken grundsätzlich vor Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören und sich hierdurch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. |
| − | # Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts. | + | # Die Anhörung hat dabei zwei, die Verfahrensrechte der Betroffenen sichernde Komponenten. Die Anhörung erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis persönlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten eine echte richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des [[Amtsermittlungspflicht|Amtsermittlungsverfahrens]] (§ 26 FamFG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts. |
| | # Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt. | | # Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt. |
| | # Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht. | | # Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht. |