Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist. | Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist. |