Änderungen

K
Zeile 246: Zeile 246:     
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
 
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
−
Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Vormundschaftsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden. Seit dem 1.1.2023 kann das Gericht auch Auskunftsrechte ggü. Dritten einräumen, zB gegenüber Banken und Behörden.
+
Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Betreuungsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden. Seit dem 1.1.2023 kann das Gericht auch Auskunftsrechte ggü. Dritten einräumen, zB gegenüber Banken und Behörden.
    
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
 
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
7.537

Bearbeitungen