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Die sogenannte mutmaßliche Einwilligung ist im deutschen Strafrecht als ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund anerkannt. Sie ist jedoch gegenüber der persönlichen Patienteneinwilligung [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. Will der Arzt im wahren Interesse eines Patienten handeln, der vorübergehend einwilligungsunfähig ist, so hat er zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens alles Zumutbare zu unternehmen. Dazu gehören zumindest die Befragung von Angehörigen, dem ausgewiesenen [[Vorsorgevollmacht|Vorsorgebevollmächtigten]] oder dem [[Betreuer]] sowie die Abfrage beim zentralen [[Vorsorgeregister]]. Auch die Einsicht in die [[elektronische Patientenakte]] wird in Zukunft eine zumutbare Maßnahme zur Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens sein.
 
Die sogenannte mutmaßliche Einwilligung ist im deutschen Strafrecht als ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund anerkannt. Sie ist jedoch gegenüber der persönlichen Patienteneinwilligung [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. Will der Arzt im wahren Interesse eines Patienten handeln, der vorübergehend einwilligungsunfähig ist, so hat er zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens alles Zumutbare zu unternehmen. Dazu gehören zumindest die Befragung von Angehörigen, dem ausgewiesenen [[Vorsorgevollmacht|Vorsorgebevollmächtigten]] oder dem [[Betreuer]] sowie die Abfrage beim zentralen [[Vorsorgeregister]]. Auch die Einsicht in die [[elektronische Patientenakte]] wird in Zukunft eine zumutbare Maßnahme zur Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens sein.
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Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind individuelle Interessen, Wünsche und vor allem Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Die objektive Vernünftigkeit aus Sicht des Arztes soll nicht einen entgegenstehenden Willen des Patienten ersetzen, denn dies käme rechtlich einer [[Zwangsbehandlung]] gleich. Zur subjektiven Rechtfertigung der ärztlichen Behandlung dient die erklärte Absicht, dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend gehandelt zu haben. Zum Beweis bei späteren [[Gerichtsprozess|gerichtlichen Auseinandersetzungen]] dient die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche [[Dokumentationspflicht|Dokumentation]].
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Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind individuelle Interessen, Wünsche und vor allem Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Die objektive Vernünftigkeit aus Sicht des Arztes soll nicht einen entgegenstehenden Willen des Patienten ersetzen, denn dies käme rechtlich einer [[Zwangsbehandlung]] gleich. Zur subjektiven Rechtfertigung der ärztlichen Behandlung dient die erklärte Absicht, dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechend gehandelt zu haben. Zum Beweis bei späteren [[Prozessführung|gerichtlichen Auseinandersetzungen]] dient die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche [[Dokumentationspflicht|Dokumentation]].
    
==Schlussfolgerungen==
 
==Schlussfolgerungen==
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