Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der gesetzlichen Vertretung nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB. | Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der gesetzlichen Vertretung nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB. |